Für weiteren Wohnraum

Ein Baugebot für das Grundstück Möllendorffstraße 75 A/Alfred-Jung-Straße 10

21.03.24 –

Vorgang: DS/1053/IX

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob das Aussprechen eines Baugebots für das Grundstück Möllendorffstraße 75A/Alfred-Jung-Straße 10 zu weiterem Wohnraum führt.

Es möge alternativ andere geeignete Maßnahmen prüfen, die den städtebaulichen Missstand auf dem Grundstück Möllendorffstraße 75A/Alfred-Jung-Straße 10 mittelfristig beheben.

Begründung:
Das Grundstück Möllendorffstraße 75A/Alfred-Jung-Straße 10 liegt südlich der Großsiedlung Fennpfuhl und des Angers des einstigen Dorfes Lichtenberg. Es grenzt direkt an den Verkehrsknoten Möllendorffstraße/Storkower Straße und weist mit den wesentlichen Nutzungen Verbrauchermarkt, Stellplatzanlage und Grünfläche erhebliche funktionale und gestalterische Defizite auf.

Das Bezirksamt hat daher einen Bebauungsplan 11-22 mit Beschluss vom 26.04.2005 aufgestellt.

Die wesentlichen Planungsziele sind folgende Festsetzungen:

  • die städtebauliche Neuordnung der zum Teil leer stehendenden Grundstücke als Blockrandbebauung unter Einbeziehung des Baudenkmals Möllendorffstraße 75 A und Beachtung des Denkmalschutzbereiches Am Anger
  • allgemeines Wohngebiet gem. § 4 Baunutzungsverordnung (Grundflächenzahl 0,3; Geschossflächenzahl 1,0)
  • öffentliche Straßenverkehrsflächen1

Es folgten außer dem Aufstellungsbeschluss keine weiteren Verfahrensschritte. Die Hoffnung des Bezirksamts, dass der Grundstückseigentümer einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan einleitet2 oder einen nach § 34 BauGB genehmigungsfähigen Bauantrag einreicht, scheiterte wiederholt.3

Berlin ist ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Der Neubau von Wohnungen trägt folglich zur Entlastung des Wohnungsmarkts bei.

Ein Baugebot könnte für den Grundstückseigentümer ein Anreiz sein, endlich aktiv ein konkretes Projektziel zu realisieren. Das Bezirksamt kann ein Baugebot innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anordnen, „um unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur Schließung von Baulücken.“4

Die Festsetzung eines Bebauungsplans ist folglich keine zwingende Voraussetzung, um ein Baugebot auszusprechen.

Das Deutsche Institut für Urbanistik – difu kommt zum Ergebnis: „Baugebote können für Kommunen eine wirksame Handlungsoption sein, um dem Wohnraummangel entgegenzuwirken.“5


1 Vgl. BVV Lichtenberg: Drucksache DS/2068/VIII Wohnungsneubau an der Möllendorffstraße/Ecke Storkower Straße, Abb.
2 Vgl. ebd.
3 Vgl. Abgeordnetenhaus Berlin: Schriftliche Anfrage 19/11 824. Antwort zu Frage 1: „Der Lebensmittel­discounter und das Bezirksamt Lichtenberg sind seit Jahren in Vorbesprechungen - bislang ohne ein konkretes Projektziel aktiv zu betreiben.“
4 Vgl. § 176 Abs. 2 BauGB
5 Vgl. https://difu.de/nachrichten/was-ist-eigentlich-baugebot (Seitenaufruf am 29.12.2023)

 

Kategorie

Antrag | Bürgernähe, Verwaltung, öffentliche Ordnung | Grüne Erfolge | Wohnen und Stadtentwicklung

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