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09.10.24 –
Vorgang: KA/0796/IX
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
Welches Amt bzw. welche Stelle ist im Bezirksamt federführend zuständig für die Erstellung der bezirklichen bzw. quartiersweisen Wärmeplanung und welche Ämter bzw. andere öffentliche Einrichtungen, wie Universitäten, arbeiten zu?
Entsprechend WPG §4 (1) sind die Länder zur Erstellung der Wärmepläne verpflichtet. Die planungsverantwortliche Stelle ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU).
Der Bereich Energiemanagement / Energiebeauftragte der SE FM ist partiell in die gesamtstätische Wärmeplanung und Wärmestrategie für Berlin eingebunden. Eine davon unabhängige eigene bezirkliche Wärmeplanung ist nicht geplant aufzustellen.
Wie ist der aktuelle Stand der Wärmeplanung im Bezirk, die gesetzlich bis zum 30.06.2025 für die gesamte Stadt vorliegen muss?
Entsprechend WPG §4 (2) hat die Wärmeplanung für das Land Berlin spätestens bis zum 30.06.2026 vorzuliegen. Über den aktuellen Stand der Wärmeplanung wird das Bezirksamt in Treffen mit SenMVKU informiert. Aktuell wird die Bestandsanalyse durchgeführt und kartografisch dargestellt (Wärmekataster).
Welche Ergebnisse konnten bei dem Austausch zwischen Senat und Bezirken (siehe S19-16697.pdf (parlament-berlin.de)) bzgl. der bezirklichen bzw. quartiersweisen Wärmeplanung in Lichtenberg bereits erzielt werden und welche Themen werden gerade noch besprochen?
Siehe Antwort zu 2.
Wie ist der Prozess der Erstellung der Wärmeplanung gestaltet und wie wird die BVV eingebunden?
Der Ablauf der Wärmeplanung ist in WPG §13 geregelt. Grundlegend wird zuerst eine Bestandsanalyse bezüglich des Gebäudebestandes, der Energieinfrastruktur und der verwendeten Heizungstechniken mit anschließender Potenzialanalyse durchgeführt. Abschließend wird ein Zielszenario entwickelt, das beplante Gebiet (Land Berlin) in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete eingeteilt und eine Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen entwickelt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit, Netzbetreibern, Behörden etc. wird von der planungsverantwortlichen Stelle entsprechend WPG §7 durchgeführt.
Welche Energiequellen werden in die Wärmeplanung für Lichtenberg mit einbezogen?
Entsprechend WPG §16 wird im Rahmen der Potenzialanalyse betrachtet, welche Potenziale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, zur Nutzung unvermeidbarer Abwärme und zur zentralen Wärmespeicherung bestehen. Alle Potenziale werden über das gesamte Stadtgebiet gleichermaßen erhoben. Die Potenzialanalyse bildet eine Grundlage für die Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete.
Wärme aus erneuerbaren Energien umfasst laut WPG §3 (15):
- Geothermie
- Umweltwärme
- Abwasser
- Solarthermie
- Biomasse
- Biomethan
- Wärmepumpen
- Strom
- grüner Wasserstoff
- Wärmespeicher
Weiterhin strebt der Bezirk selbstständig den Energiebedarf bezirkseigener Gebäude durch energetische Sanierungen zu mindern und in Kooperation mit der Berliner Energie und Wärme AG (BEW) die Temperaturen im Fernwärmenetz zu senken.
Welche Faktoren spielen bei der Auswahl der Wärmequellen für ein Quartier eine Rolle? In wie fern spielen die Aspekte Preissicherheit und Herkunft eine Rolle?
Die Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete wird entsprechend WPG §18 (1) auf Grundlage der Bestands- und Potenzialanalyse durchgeführt. Ziel ist dabei eine möglichst kosteneffiziente Versorgung des jeweiligen Teilgebiets. Weiterhin werden geringe Wärmentstehungskosten, geringe Realisierungsrisiken, hohe Versorgungssicherheit und geringe Treibhausgasemissionen besonders miteinbezogen.
Eine künftige Preissicherheit scheint damit indirekt auch erzielt zu werden.
Es ist drauf hinzuweisen, dass nach WPG §18 (2) durch die Einteilung in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet keine Pflicht entsteht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bereitzustellen.
Welche personellen und finanziellen Bedarfe sieht der Bezirk für die Zeit nach dem 30.06.2025, wenn es um die konkrete Umsetzung der Wärmeplanung im Bezirk Lichtenberg geht?
Entsprechend WPG §20 (1) ist die planungsverantwortliche Stelle dazu verpflichtet, die von ihr definierten Umsetzungsmaßnahmen selbst zu realisieren. Weiterhin kann die planungsverantwortliche Stelle nach WPG §20 (2) Vereinbarungen mit Dritten treffen, um identifizierte Maßnahmen umzusetzen. Bisher wurde mit den Bezirksamt Lichtenberg keine solche Vereinbarung getroffen.
Bisher kann daher noch kein Bedarf benannt werden. Eine Konkretisierung kann erst erfolgen, wenn der gesamtstätische Wärmeplan vorliegt und die Aufgaben bekannt sind, die sich daraus für den Bezirk ergeben.
Kategorie
Anfrage | Bürgernähe, Verwaltung, öffentliche Ordnung | Themen | Wirtschaft und Finanzen | Wohnen und Stadtentwicklung