BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Grüne Fraktion Berlin-Lichtenberg

Bebauungsplanverfahren 11-125 Wohnsiedlung Ilsestraße (Große Anfrage)

01.12.22 –

Vorgang: DS/0595/IX

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten: 

  1. Welche Überlegungen führten zum Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren 11-125 Wohnsiedlung Ilsestraße?
  2. Welche Bedenken äußerte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vor dem Aufstellungsbeschluss anlässlich der Mitteilung der Planungsabsicht?
  3. Welchen planungsrechtlichen Lösungsansatz hatte das Bezirksamt zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses, um die Beeinträchtigungen dringender Gesamtinteressen Berlins im Verlauf des Verfahrens auszuräumen?
  4. Zu welchen Terminen hat sich das Bezirksamt vor dem Aufstellungsbeschluss mit den Referaten I B, WBL, VII B der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen in Verbindung gesetzt, um Bedenken auszuräumen?
  5. Aus welchen politischen Gründen hat das Bezirksamt trotz der Bedenken der übergeordneten Verwaltungsebene den Aufstellungsbeschluss gefasst?
  6. Welche Ziele verfolgte der Runde Tisch Ilsestraße?
  7. Welche Interessengruppen nahmen an dem Runden Tisch teil?
  8. Welche inhaltlichen Schwerpunkte hatten die einzelnen Sitzungen des Runden Tisches?
  9. Welche Ergebnisse, Konsense und Dissense, wurden in den einzelnen Sitzungen des Runden Tisches erzielt?
  10. Wie bewertet das Bezirksamt den Erfolg des Runden Tisches?
  11. In welcher Art und Weise haben die Ergebnisse des Runden Tisches den Fortgang des Bebauungsplanverfahrens beeinflusst?
  12. Welche Planungskosten für die Bearbeitung des Bebauungsplanverfahrens entstanden dem Bezirksamt bislang?
  13. Wer hat die Kosten für das Bebauungsplanverfahren getragen?
  14. Aus welchen Gründen hat sich die Howoge an den Kosten des Bebauungsplanverfahrens beteiligt?
  15. Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren hat sich die Howoge an den Kosten beteiligt und wie begründete sie die Einstellung der Zahlungen?
  16. Welche Finanzierungsfragen mussten zu welchen Zeitpunkten im Verfahren geklärt werden?
  17.  In welcher Art und Weise beeinflusste die Klärung von Finanzierungsfragen den Fortgang des Verfahrens?
  18.  Welche Beweggründe hatte das Bezirksamt, die frühzeitige Behördenbeteiligung nicht parallel zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen?
  19. Aus welchen Gründen erfolgte der Bezirksamtsbeschluss zur Abwägung der Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 01.02.2022 mehr als viereinhalb Jahre nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 22.05.2017 bis 23.06.2017?
  20. In welchen Sitzungen beriet das Bezirksamtskollegium die Abwägung der Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (BA-Vorlage 152/2018)?
  21. Weshalb unterblieb ein Bezirksamtsbeschluss, die Bezirksverordnetenversammlung über die Abwägung zu informieren, in 2018?
  22. Aus welchen Gründen unterließ das Bezirksamt die Umsetzung des im Zwischenbericht zum BVV-Beschluss 1129/VIII angekündigten zeitnahen Bezirksamtsbeschlusses zur Auswertung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der für das 3. Quartal 2020 angekündigten frühzeitigen Behördenbeteiligung?
  23. Wie kam es zu der Falschaussage des Bezirksamts im Zwischenbericht zum BVV-Beschluss 1129/VIII, dass die Veränderungssperre 11-125/28 maximal bis zum 20.08.2023 verlängert werden kann?
  24. Zu welchen Terminen tagten Steuerungsrunden zum Bebauungsplanverfahren und wer nahm an ihnen teil?
  25. Welche Ergebnisse erzielten die einzelnen Steuerungsrunden?
  26. Welche Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen wurden in den Steuerungsrunden erörtert, wie lautete die Empfehlung des Fachbereichs Stadtplanung und welche Entscheidung traf das Bezirksamt?
  27. Wann hat die Howoge welche Bauanträge für Vorhaben im Plangebiet eingereicht?
  28. Wann und mit welchem Ergebnis wurden die Bauanträge beschieden?
  29. Welche Fortschritte in der Bearbeitung des Bebauungsplanverfahrens erreichte das Bezirksamt während der Dauer der Veränderungssperre 11-125/28 (20.08.2019-08.12.2020)?
  30. Welche Fortschritte in der Bearbeitung des Bebauungsplanverfahrens erreichte das Bezirksamt während der Dauer der ersten Verlängerung der Veränderungssperre (09.12.2020-08.12.2021)?
  31. Welche Fortschritte in der Bearbeitung des Bebauungsplanverfahrens erreichte das Bezirksamt während der Dauer der zweiten Verlängerung der Veränderungssperre (09.12.2021-08.12.2022)?
  32. Welche Unstimmigkeiten über das Planungsziel zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen und dem Bezirksamt gab es, die die Übernahme des Verfahrens durch die Senatsverwaltung im Frühjahr 2022 wahrscheinlich erscheinen ließen?
  33. Welche Fachgutachten wurden im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens erstellt und wann lagen sie vor?
  34. Welche Aussagen zur Kampfmittelbelastung im Plangebiet liegen vor?
  35. Welche Aussagen zur Regenentwässerung im Plangebiet liegen vor?
  36. Aus welchen Gründen verzichtete das Bezirksamt bislang auf die Erstellung eines Regenwasserentwässerungskonzepts, obwohl es Kenntnis des Rundschreiben 4/2018 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und der Lage des Plangebiets in einem Wasserschutzgebiet hat?
  37. Mit welchen Argumenten begründete das Bezirksamt seine mit der Rechtsprüfung widerlegte Annahme, auf eine artenschutzfachliche Untersuchung verzichten zu können?
  38. Zu welchem Ergebnis kam die vorgezogene Rechtsprüfung in diesem Punkt?
  39. Aus welchen Gründen verzichtete das Bezirksamt bislang auf die Erstellung einer verkehrstechnischen Untersuchung, mit der geklärt wird, ob und wie die zusätzlichen Verkehre unter den Prämissen eines Halteverbots in der Ilsestraße und einer Überbauung der vorhandenen Stellplatzfläche im Blockinneren abgewickelt werden können?
  40. Unter welchen Umständen wird das Bezirksamt der Empfehlung des Straßen- und Grünflächenamts (SGA II) vom 24.02.2022, eine umfassende Verkehrsuntersuchung unter Beachtung der angrenzenden Bebauungspläne und weiteren Entwicklungen im Gebiet Wallensteinstraße, Sangeallee, Bahndamm zu erstellen, um eine Gesamteinschätzung der verkehrlichen Erschließung zu erhalten, folgen?
  41. Wie viele Mitarbeiter im Bereich Stadtplanung bearbeiteten Bebauungsplanverfahren für das Gebiet Nördliches Karlshorst in den Jahren 2016 bis 2022?
  42. Welche Bebauungsplanverfahren für das Gebiet Nördliches Karlshorst hatten oberste Priorität in den Jahren 2016 bis 2022?
  43. Wie viele Wohnungen (mit rechnerisch 75 m² Nettogeschossfläche) könnten im Plangebiet entstehen, wenn der Bearbeitungsstand des Bebauungsplanverfahrens vom 30.06.2021 zugrunde gelegt wird?
  44. Wie ist die Notiz des Bezirksstadtrats Hönicke vom 01.07.2021 zu einem Vermerk des Fachbereichs Stadtplanung vom 16.06.2021 zur neuen sektoralen Struktur und den Prioritäten aufgrund der aktuellen Personalsituation vor dem Hintergrund, dass planungsrechtlich der Neubau von Wohnungen ermöglicht wird, zu verstehen?
  45. Aus welchen Gründen erhielt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (Referat II C) den Bebauungsplanentwurf vom 26.06.2017 erst am 08.11.2019?
  46. Aus welchen Gründen hielt das Bezirksamt beharrlich an seiner Auffassung, § 13a BauGB rechtssicher anzuwenden, fest, obwohl die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (Referat II C) mit Schreiben vom 17.12.2019 nachdrücklich hinwies, dass das vollständige Fehlen des Umweltberichts zu einem grundsätzlich erheblichen Mangel führen kann und bat, die Anwendung des § 13a BauGB für das Bebauungsplanverfahren 11-125 zu überprüfen?
  47. Was versteht das Bezirksamt unter einer doppelten Innenentwicklung?
  48. Worin bestehen die Meinungsverschiedenheiten zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (Referat I B) und dem Bezirksamt bei der Frage, inwiefern das Bebauungsplanverfahren 11-125 der doppelten Innenentwicklung dient?
  49. Wer oder was veranlasste das Bezirksamt zu einer vorgezogenen Rechtsprüfung und welche Erkenntnisse brachte sie?
  50. Aus welchen Gründen kam es vor dem Auslaufen der zweiten Verlängerung der Veränderungssperre 11-125/28 zu keiner Festsetzung, obwohl das Bezirksamt meint, ihm seien keine schwerwiegenden Verfahrensfehler im Bebauungsplanverfahren unterlaufen?
  51. Wer im Bezirksamt übernimmt die politische Verantwortung für die nicht erfolgte Umsetzung des BVV-Beschlusses 1129/VIII vom 21.02.2019, die Festsetzung des Bebauungsplanes mit höchster Priorität voranzutreiben?
  52. In welcher Art und Weise beeinflusste der BVV-Beschluss 830/VIII Einwohnerantrag „Hände weg von den grünen Lichtenberger Innenhöfen das Bebauungsplanverfahren?
  53. Lässt sich der BVV-Beschluss 830/VIII, Bebauungspläne aufzustellen, mit dem Ziel, Innenhöfe wegen ihrer besonderen Qualität für die einzelnen Wohnquartiere zu erhalten, nach den Erfahrungen im Bebauungsplanverfahren 11-125 noch erfolgreich umsetzen?
  54. Aus welchen Gründen kam es bei Nachverdichtungsvorhaben in begrünten Innenhöfen im Bezirk mit der Howoge wiederholt zu Interessenskonflikten und welche Rahmenbedingungen müssten geändert werden, damit einvernehmliche Lösungen gelingen?
  55. Welche wesentlichen Erkenntnisse zieht das Bezirksamt aus der Bearbeitung des Bebauungsplanverfahrens 11‑125?
  56. Was möchte das Bezirksamt der Beantwortung der Fragen hinzufügen?

 

Das Bezirksamt teilt Folgendes mit:

 

 

zu 1.: Anfang 2016 wurde von der Grundstückseigentümerin des Grundstücks Ilsestraße 18 - 80, der HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft, eine Machbarkeitsstudie zur Prüfung der möglichen Wohnungsbaupotentiale ihres Grundstückes in Auftrag gegeben, die zu dem Ergebnis kam, dass sich im Innenbereich der Wohnsiedlung etwa 200 zusätzliche Wohnungen umsetzen ließen. Diese Machbarkeitsstudie wurde am 2. Juni 2016 in der BVV-Ausschusssitzung Ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz vorgestellt und am 16. August 2016 im Bezirksamt beraten. Das Bezirksamt hat entschieden, dieses Vorhaben nicht zu befürworten, da hiermit eine Beeinträchtigung der vorhandenen Wohnqualität einhergehen würde und der Bezirk Lichtenberg über wesentlich geeignetere Baupotentialflächen verfügt. Da sich die Wohnanlage an der Ilsestraße im Innenbereich befindet, durch die angrenzenden Straßen ausreichend erschlossen ist und die Prüfung, ob sich eine Bebauung der Innenhöfe gemäß § 34 BauGB einfügen wurde, zu einem positiven Ergebnis gelangte, bestand hier die Erforderlichkeit einen Bebauungsplan aufzustellen, der die Freiräume auch längerfristig sichert und das Maß der baulichen Nutzung wirksam beschränkt. Zugleich sollte jedoch im Rahmen des Planungsverfahrens geprüft werden, ob und in welchem Maße eine geringfügige Nachverdichtung möglich wäre, ohne dass hierdurch der vorhandene Charakter der Wohnanlage wesentlich beeinträchtigt wird.

 

 

zu 2.: In dem Antwortschreiben zur Mitteilung des Bezirksamtes, den Bebauungsplan 11-125 aufzustellen, hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat II C mit Schreiben vom 1. November 2016 folgende Bedenken geäußert:

Es beständen Bedenken gegen die Absicht, den genannten Bebauungsplan aufzustellen, weil die mögliche Errichtung von etwa 200 Wohneinheiten nicht Planungsinhalt sein soll. Insofern liege eine Beeinträchtigung dringender Gesamtinteressen Berlins bei Bebauungsplänen gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 5 AGBauGB vor. Des Weiteren wurden in dem Schreiben Bedenken in verkehrsplanerischer Hinsicht geäußert und auf eine mögliche Beeinträchtigung von dringenden Gesamtinteressen Berlins gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 AGBauGB hingewiesen. Verkehrliche Belange von gesamtstädtischer Bedeutung seien insbesondere hinsichtlich der Ilsestraße betroffen, da diese gemäß der Flächennutzungsplanung als übergeordnete Straßenverbindung der Verbindungsfunktionsstufe II dargestellt wird. Es solle daher in Abhängigkeit von der im Bebauungsplan Verfahren vorgesehenen Bebauung eine Überprüfung der Folgen und der Verträglichkeit bezüglich des ÖPNV-Angebotes erfolgen.

 

zu 3.:Bezüglich der Bedenken hinsichtlich der übergeordneten Straßenverbindung ist das Bezirksamt davon ausgegangen, dass das Planungsziel für die übergeordnete Straßenverbindung im Verlauf der Ilsestraße für das Plangebiet 11-125 nicht relevant ist, da eine ggf. erforderliche Straßenverbreiterung nicht zu Lasten der vorhandenen Bestandsbebauung, sondern allenfalls, wenn überhaupt in westliche Richtung zu Lasten der Kleingärten erfolgen müsste. Hinsichtlich des angeführten Planungszieles am Standort Ilsestraße 200 Wohnungen zu schaffen, zeichnete sich von Anfang an ab, dass hier ein schwer lösbarer Konflikt vorlag, der nur im Laufe des weiteren Verfahrens einer Klärung zugeführt werden kann. In diesem Sinne ist auch der im Aufstellungsbeschluss bereits formulierte Ansatz zu verstehen, wonach im Rahmen des Planungsverfahrens geprüft werden soll, ob und in welchem Maße eine Nachverdichtung möglich wäre, ohne dass hierdurch der vorhandene Charakter der Wohnanlage wesentlich beeinträchtigt wird. Dies war unter anderem auch ein wesentlicher Anlass für die Durchführung des Runden Tisches „Ilsestraße“.

 

zu 4.:Vor dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 11-125 gab es keine entsprechenden Termine, da man davon ausging, dass die inhaltlichen Differenzen im weiteren Verfahren geklärt werden müssen und die Aufstellung eines Bebauungsplans dringend erforderlich ist, um die Freiflächen so weit wie möglich von einer zusätzlichen Bebauung freizuhalten.

 

zu 5.: Mit der Aufstellung eines Bebauungsplans, der die Freiflächen an der Ilsestraße so weit wie möglich von einer zusätzlichen Bebauung freihält, also die Freiräume auch längerfristig sichert und das Maß der Bebauung wirksam beschränkt, wurde vor allem den Sorgen und Wünschen der Anwohnerschaft entsprochen. Diese befürchtete, dass mit der Bebauung eine Beeinträchtigung der vorhandenen Wohnqualität einhergehen würde. Darüber hinaus gab es auch mehrere umwelt- und naturschutzrelevante Gründe, die für eine Freihaltung der Freiflächen sprachen. Dies kann man als politische Gründe bezeichnen oder auch als eine städtebaulich begründete Sichtweise auffassen.

 

zu 6.: Die Zielsetzung des Runden Tisches „Ilsestraße“ bestand darin, mit ausgewählten Vertreter:innen der Anwohnenden, der Eigentümerin, der Politik und im Ortsteil tätigen Vereinen eine ergebnisoffene Diskussion zur künftigen Entwicklung des Bebauungsplangebietes Ilsestraße zu führen. Mit der abschließenden Empfehlung der stimmberechtigten Mitglieder des Runden Tisches sollte ein Votum für das weitere Vorgehen im Bezirksamt und der BVV Lichtenberg zum Bebauungsplan-Verfahren 11-125 ergehen. Nähere und weitergehende Ausführungen zur Zielsetzung des Runden Tisches „Ilsestraße“ sind der von den Teilnehmenden des Runden Tisches gemeinsam beschlossenen Geschäftsordnung zu entnehmen.

 

zu 7.: Als stimmberechtigte Mitglieder nahmen am Runden Tisch „Ilsestraße“ Vertreter:innen der Bürgerinitiative „Rettet den Ilse-Kiez“, des Bürgervereins Karlshorst e.V., des Mieterrats der HOWOGE, der Eigentümerin (HOWOGE), des Ausschusses für ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz, des Ausschusses Öffentliche Ordnung und Verkehr sowie die Bezirksstadträtin für Wirtschaft, Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung teil. Darüber hinaus gab es weitere Teilnehmende, die in beratender Funktion tätig waren (Planer:innen, Architekt:innen und Vertreter:innen sonstiger im Ortsteil tätiger Einrichtungen und Vereine).

 

zu 8.: Folgende drei Fragestellungen wurden schwerpunktmäßig in den Sitzungen des Runden Tisches besprochen:

  1. Welche Art der baulichen Verdichtung für die Wohnsiedlung aus Sicht der Anwohner:innen und aus Sicht des Naturschutzes noch vertretbar wäre?

  2. Wieviel Wohnungen aus Sicht der Eigentümerin am Standort Ilsestraße in welcher Art und Weise realisiert werden müssen?

  3. Welche Verbesserungen hinsichtlich der sozialen Infrastruktur und welche sonstigen, das Wohnumfeld und die eigene Wohnung betreffenden Maßnahmen mit der Nachverdichtung einhergehen könnten, um so die Anwohner:innen stärker einzubinden und ihnen einen gewissen Nutzen von der Planung zukommen zu lassen?

 

zu 9.: Die in den einzelnen Sitzungen des Runden Tisches erzielten Ergebnisse sind den jeweiligen Protokollen zu entnehmen. Abschließend konnte im Rahmen des Runden Tisches Ilsestraße leider kein von allen Mitgliedern mitgetragenes Ergebnis erreicht werden. Es gab daher mehrere (nicht einstimmige) Beschlüsse.

 

zu 10.: Es gab am Ende des Runden Tisches kein eindeutiges Ergebnis, da der abschließend entwickelte Kompromiss von den stimmberechtigten Teilnehmer:innen mehrheitlich abgelehnt wurde. Dieses Ergebnis wurde der BVV im Anschluss mitgeteilt.

 

zu 11.:Während der Bebauungsplan-Entwurf vom Mai 2017, der zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit auslag, noch Baufenster innerhalb der bislang unbebauten Wohninnenhöfe vorsah, wurde nach Abschluss des Runden Tisches zunächst die Variante weiterverfolgt, die nur noch die Bebauung von zwei Wohninnenhöfen ermöglichen sollte. Da auch dieses Konzept überwiegend abgelehnt wurde, gab es eine weitere Überarbeitung, die schließlich die konsequente Freihaltung der Freiflächen vorsah. Insofern hatten die Ergebnisse des Runden Tisches durchaus einen Einfluss auf den Fortgang des Bebauungsplan-Verfahrens.

 

zu 12: Die Bearbeitung des Bebauungsplans 11-125 durch das vom Bezirksamt beauftragte Planungsbüro wurde ab 2019 durch das Bezirksamt finanziert. Insgesamt entstanden dem Bezirksamt hierdurch Kosten von rund 31.300 €.

 

zu 13: Anfangs hat sich die HOWOGE durch eine entsprechende Kostenübernahme dazu verpflichtet, die Kosten zu übernehmen und die erste Rechnungen auch vereinbarungsgemäß beglichen. Nachdem jedoch deutlich wurde, dass der Bebauungsplan-Entwurf 11-125 nicht den Vorstellungen der HOWOGE entsprechen wird und statt einer zusätzlichen Bebauung, eher die Verhinderung einer zusätzlichen Bebauung zum Inhalt haben wird, sah die HOWOGE keine Veranlassung mehr, die im weiteren Verfahren noch anfallenden Planungskosten zu übernehmen. Danach hat das Bezirksamt die Kosten für die noch ausstehenden Planungsleistungen übernommen.

 

zu 14:Die HOWOGE hat anfangs die Finanzierung der Planungskosten übernommen, da sie davon ausging, dass sich mit dem Bebauungsplan 11-125 eine geordnete Bebauung der Freiflächen umsetzen ließe.

 

zu 15:Die HOWOGE hat bis Ende 2018 die Kosten für die Bearbeitung des Bebauungsplans und die Moderation des Runden Tisches übernommen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 hat sie dem Bezirksamt mitgeteilt, dass sie aufgrund der geänderten Zielsetzung des Bebauungsplans 11-125 keine Veranlassung mehr sieht, das Bebauungsplan-Verfahren weiter zu finanzieren. Sie bat daher um eine Einfrierung der Verpflichtung zur Kostenübernahme.

 

zu 16:Bis auf den oben beschriebenen Finanzierungswechsel standen bezüglich des Bebauungsplan-Verfahrens 11-125 keine Finanzierungsfragen an, die einer besonderen Klärung bedürft hätten.

 

zu 17:Die Klärung von Finanzierungsfragen hatte keinen Einfluss auf das Bebauungsplan-Verfahren.

 

zu 18:Auch wenn es in der letzten Zeit oftmals vorkam, dass die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Absatz 1 BauGB parallel durchgeführt wurden, ist dies nicht unbedingt die Regel. Im vorliegenden Fall wurde bewusst die Öffentlichkeit frühzeitig beteiligt, da es sich hier um ein Thema handelte, dass in der Öffentlichkeit auf ein breites Interesse stieß.

Da das Bebauungsplan-Verfahren 11-125 gemäß § 13a BauGB durchgeführt wurde, hätte auf eine frühzeitige Beteiligung verzichtet werden können. Im Falle der frühzeitigen Behördenbeteiligung ist dies dann auch geschehen.

 

zu 19:Die späte Abwägung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung war Folge des Personalmangels und des Umstandes, dass andere Bauvorhaben und Planungen zu der maßgeblichen Zeit eine höhere Priorität hatten.

 

zu 20:Das Bezirksamt beriet die Abwägung der Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung an dem Tag als der entsprechende Beschluss gefasst wurde.

 

zu 21:Am 28 August 2018 wurde bereits eine erste Beschlussvorlage zur Abwägung der Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beim Bezirksamt eingereicht, die jedoch nicht behandelt und somit auch nicht beschlossen wurde.

 

zu 22:Aufgrund der Corona-Pandemie und des Wechsels im Stadtratsamt kam es zu thematischen Verschiebungen.

 

zu 23:Bei der erwähnten Mitteilung im Zwischenbericht zum BVV-Beschluss 1129/VIII, dass die Veränderungssperre 11-125/28 maximal bis zum 20. August 2023 und nicht wie tatsächlich bis zum 8. Dezember 2022 verlängert werden kann, handelt es sich nicht um eine bewusste Falschaussage, sondern um einen Irrtum, der entweder aufgrund eines Missverständnisses zwischen dem Fachbereich Stadtplanung und dem Büro des Bezirksstadtrats oder aufgrund einer Fehlinterpretation des Gesetzestextes zustande kam.

 

zu 24:Es gab insgesamt vier Steuerungsrunden zum Bebauungsplan-Verfahren 11-125 an denen in der Regel Vertreter:innen des Fachbereichs Stadtplanung und das beauftragte Planungsbüro teilnahmen. Anfangs nahmen auch Vertreter:innen der Eigentümerin an den Steuerungsrunden teil. Darüber hinaus gab es auch weitere Abstimmungen und Gesprächsrunden, in denen ebenfalls für das Verfahren relevante Ergebnisse erzielt wurden.

 

zu 25:Die entsprechenden Protokolle können auf Anfrage eingesehen werden. Alle Ergebnisse der einzelnen Steuerungsrunden im Rahmen dieser Großen Anfrage aufzuzählen, würde zu weit führen.

 

zu 26:In den Steuerungsrunden wurden im Laufe des Verfahrens verschiedene Lösungen erörtert. Grundsätzlich lässt sich zusammenfasen, dass man anfangs noch davon ausging, eine teilweise Bebauung der Freiflächen zu ermöglichen, sich dann für eine sehr restriktive Einschränkung der Bebauungsmöglichkeiten und eine sehr enge Baufensterausweisungen entschied. Zum Ende des Verfahren wurde schließlich ein Ansatz verfolgt, der an den Rändern der Wohnsiedlung eine bauliche Entwicklung gemäß § 34 BauGB zulassen, aber nach wie vor die Freihaltung der Freiflächen gewährleisten würde.

 

zu 27:Die HOWOGE hat im Oktober 2018 zwei Bauanträge zur Bebauung der Wohnanlage an der Ilsestraße beim Bau-und Wohnungsaufsichtsamt eingereicht. Der erste Bauantrag von September 2018 (Aktenzeichen 1140-2018-2466-BWA 41) betraf das Grundstück Ilsestraße 18 (gesamter südlicher Bereich der Wohnanlage). Hier sah der Bauantrag die Errichtung eines sechsgeschossigen Wohngebäudes im mittleren Abschnitt unweit des öffentlichen (außerhalb der Wohnanlage gelegenen) Spielplatzes und die Errichtung eines fünfgeschossigen Wohnhauses an der Marksburgstraße vor. Insgesamt sollten 59 Wohnungen entstehen.

Der zweite gleichzeitig eingereichte Bauantrag (Aktenzeichen 1140-2018-2468-BWA 41) betraf den nördlichen Wohnhof, das Grundstück Ilsestraße 50. Hier war die Errichtung von drei fünfgeschossigen Wohnhäusern mit insgesamt 74 Wohnungen vorgesehen.

Im September 2020 wurde von der HOWOGE abermals für das Grundstück Ilsestraße 50 ein Bauantrag gleichen Inhaltes (drei Wohnhäusern mit 74 Wohnungen) eingereicht.

Im Februar 2023 hat die HOWOGE nunmehr für alle drei Wohnhöfe und zwei weitere Einzelstandorte insgesamt fünf Bauanträge eingereicht, die dem Fachbereich Stadtplanung seit dem 13. März 2023 zur planungsrechtlichen Stellungnahme vorliegen. Insgesamt sind elf vier- bis fünfgeschossige Gebäude vorgesehen, mit denen insgesamt 237 Wohnungen und in geringfügigem Maße auch ergänzende Nutzungen geschaffen werden sollen.

 

zu 28:Während der Bauantrag für das Grundstück Ilsestraße 18 (zwei Wohnhäuser mit 59 Wohnungen) gemäß § 34 BauGB positiv beschieden wurde (Bescheid vom 4. April 2019), wurde der Bauantrag für das Grundstück Ilsestraße 50 (drei Wohnhäuser im nördlichen Wohnhof) mit Bescheid vom 6. Dezember 2018 gemäß § 15 BauGB für ein Jahr zurückgestellt, da er den Zielen des Bebauungsplan-Entwurfs 11-125 widersprach. Der 2020 abermals eingereichte Bauantrag wurde mit Schreiben vom 15. Oktober aufgrund der inzwischen beschlossenen Veränderungssperre gemäß § 24 BauGB versagt.

Die aktuell vorliegenden Bauanträge werden zurzeit geprüft. Da kein festgesetzter Bebauungsplan vorliegt, wird § 34 BauGB zur Anwendung kommen. Es wird zu prüfen sein, ob sich die jeweiligen Vorhaben gemäß § 34 BauGB in die vorhandene Umgebung einfügen.

 

zu 29:Aufgrund der personellen Lage, der Corona-Pandemie und der vorgegebenen Prioritäten gab es in dem genannten Zeitraum bei der Bearbeitung des Bebauungsplans 11-125 keine Fortschritte.

 

zu 30:Auch in diesem Zeitraum hat das Bezirksamt aus den oben genannten Gründen bei der Bearbeitung des Bebauungsplans 11-125 keine Fortschritte erzielen können.

 

zu 31:In dem Zeitraum zwischen Dezember 2021 und Dezember 2022 wurde die Abwägung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen, die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB und die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB durchgeführt, wurden zu beiden Beteiligungsverfahren die jeweiligen Abwägungen beschlossen und der Bebauungsplan der zuständigen Senatsverwaltung zur Rechtsprüfung eingereicht.

 

zu 32:Es gab, wie eingangs bereits beschrieben, Unstimmigkeiten zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (SenSBW) und dem Bezirksamt, die im Wesentlichen die unterschiedlichen Zielsetzungen betrafen (Errichtung von 200 Wohnungen im Gegensatz zur Freihaltung der Wohninnenhöfe). Es wurden daher auch Überlegungen angestellt, ob es vielleicht zu einer Übernahme des Verfahrens durch SenSBW kommen könnte. Hierbei handelte es sich aber nur um zwischenzeitliche Überlegungen.

 

zu 33:Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-125 wurden keine Fachgutachten erstellt.

 

zu 34:Zur Kampfmittelbelastung im Plangebiet liegen keine Aussagen vor.

 

zu 35:Im Rahmen der Behördenbeteiligung wurden dem Bezirksamt auch Hinweise zur Niederschlagsentwässerung mitgeteilt. Diesbezüglich sind jedoch keine Probleme zu Tage getreten, so dass eine intensivere Untersuchung nicht erforderlich war.

 

zu 36:Da das Planungsziel des Bebauungsplans 11-125 im Wesentlichen nur darin bestand, eine am vorhandenen Bestand orientierte Entwicklung zu ermöglichen, die zusätzliche Versiegelung somit also nur in engen Grenzen hätte stattfinden können, wurde die Frage der künftigen Versickerung als nachrangig betrachtet und eine entsprechende Untersuchung für entbehrlich erachtet.

 

zu 37:Da das Planungsziel des Bebauungsplans 11-125 im Wesentlichen nur darin bestand, eine am vorhandenen Bestand orientierte Entwicklung zu ermöglichen (somit also die Lebensräume von geschützten Arten kaum gefährdet gewesen wären) wurde die Frage des Artenschutzes als nachrangig betrachtet und eine entsprechende Untersuchung für entbehrlich erachtet.

 

zu 38:Es gab keine vorgezogene Rechtsprüfung im Bebauungsplan-Verfahren 11-125.

 

zu 39:Da das Planungsziel des Bebauungsplans 11-125 im Wesentlichen nur darin bestand, eine am vorhandenen Bestand orientierte Entwicklung zu ermöglichen, also nur von einer geringen zusätzlichen Anzahl an Wohnungen ausgegangen wurde, wurde die Frage, wie der hiermit verbundene Verkehr zu bewältigen sein, als nachrangig betrachtet und eine entsprechende Untersuchung für entbehrlich erachtet.

 

zu 40:Sobald es sich abzeichnet, dass sich im o. g. Gebiet aufgrund anstehender Wohnbauvorhaben eine verkehrliche Situation einstellen könnte, die einer intensiveren und den Gesamtbereich betreffenden verkehrlichen Untersuchung bedarf, werden hierzu auch die entsprechenden Arbeitsschritte eingeleitet. Eine wichtige Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass die entsprechenden Mittel für die Finanzierung eines solchen Gutachtens rechtzeitig eingestellt werden.

 

zu 41:Es wird davon ausgegangen, dass mit dem Gebiet „Nördliches Karlshorst“ der Bereich des Ortsteils Karlshorst gemeint ist, der sich nördlich der Bahnstrecke Richtung Erkner befindet. Für diesen Bereich waren im Fachbereich Stadtplanung zwischen 2016 und 2021 zwei Mitarbeiter zuständig, wobei einer der beiden zugleich auch für den Ortsteil Rummelsburg zuständig war. Ab 2022 wurde der o. g. Bereich nur noch von einem Mitarbeiter bearbeitet, der ab März 2022 zusätzlich auch für den Rest des Mittelbereichs Lichtenberg zuständig war.

 

zu 42:In den Jahren 2016 bis 2021 hatten im nördlichen Karlshorst die Bebauungspläne, die Wohnbauvorhaben zum Inhalt hatten, oberste Priorität. Es handelte sich hierbei um die Bebauungspläne XVII-50aba, 11-158, 11-161 VE und 11-173.

 

zu 43:Mit dem Bearbeitungsstand vom Juni 2021 hätten sich auf Grundlage des Bebauungsplan-Entwurfs 11-125 etwa 60 zusätzliche Wohnungen im Plangebiet errichten lassen.

 

zu 44:Der Hinweis, dass der Bebauungsplan 11-125 nicht die gleiche Priorität besitzt, wie die Bebauungspläne, mit denen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für zusätzlichen Wohnungsbau geschaffen werden sollen, ist zum einen vor dem Hintergrund der nicht auskömmlichen Personalsituation zu verstehen. Zugleich wird hiermit der nach wie vor besonders wichtigen Zielsetzung entsprochen, zeitnah möglichst viele Wohnungen zu schaffen.

 

zu 45:SenSW II C hat am 8. November 2019 den letzten Stand des Bebauungsplan-Entwurfs

11-125 erhalten. Da sich dieser in dem Zeitraum zwischen Juni 2017 und November 2019 nicht geändert hat, hatte dieser den Stand von Juni 2017.

 

zu 46:Das Bezirksamt vertritt nach wie vor die Auffassung, dass der Bebauungsplan 11-125 die Voraussetzungen für ein Verfahren gemäß § 13a BauGB erfüllt und daher die Erarbeitung eines Umweltberichtes nicht erforderlich ist. Entsprechend wurde im Bebauungsplan-Verfahren 11-125 kein Umweltbericht erstellt.

 

zu 47:Das Bezirksamt versteht unter einer doppelten Innenentwicklung das Gleiche wie die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (SenSBW I B), die diesen Begriff im Stadtentwicklungsplan (StEP) Wohnen 2030 anführt. Hiernach sollen Wohnquartiere zum einen nachverdichtet und zum anderen die entstehenden Grünflächen qualitativ aufgewertet werden. Hierauf hat SenSBW I B im Rahmen der Behördenbeteiligung hingewiesen und betont, dass dieses Ziel auch im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens zu berücksichtigen sei. Dies ist beim Bebauungsplan-Entwurf 11-125 auch durchaus der Fall, da mit diesem zum einen beabsichtigt wird, die überbaubaren Flächen unter Freihaltung aller Freiflächen in Maßen auszuweiten und lediglich die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse zu regeln, während gleichzeitig die Kerne der Freiflächen als nicht überbaubare Grundstücksflächen ausgewiesen werden. Mit Letzterem werden letztlich die eigentlichen Voraussetzungen für eine qualitätsvolle Aufwertung geschaffen.

 

zu 48:Zur sogenannten doppelten Innenentwicklung gibt es zwischen der SenSBW IB und dem Bezirksamt keine Meinungsverschiedenheiten (siehe Antwort auf Frage 47).

 

zu 49:Es gab keine vorgezogene Rechtsprüfung im Bebauungsplan-Verfahren 11-125.

 

zu 50:Der Bebauungsplan 11-125 konnte aufgrund der Bedenken, die seitens der Rechtsprüfung (SenSBW I C) geäußert wurden, nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Denn Voraussetzung dafür, dass ein Bebauungsplan festgesetzt wird, ist die Zustimmung bzw. das Einvernehmen der für die Rechtsprüfung von Bebauungsplänen zuständigen Senatsverwaltung.

Dass das Bezirksamt davon ausgegangen ist, keinen Verfahrensfehler begangen zu haben, ist zutreffend. Entsprechend wurde auch angenommen, dass sich der Bebauungsplan 11-125 noch vor dem Auslaufen der Veränderungssperre festsetzen ließe. Es handelte sich hierbei aber stets nur um Annahmen. Eine abschließende Gewissheit, ob keine inhaltlichen oder verfahrenstechnischen Fehler begangen wurden, lässt sich in der Regel erst im Zuge einer gerichtlichen Prüfung erreichen. Entsprechend ist es in Berlin üblich, Bebauungspläne vor ihrer Festsetzung zunächst der zuständigen Senatsbauverwaltung zur Rechtsprüfung vorzulegen.

 

zu 51:Der Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, weil er die Priorität dem Wohnungs-, Schul- und Kitabau gab.

 

zu 52:Der o. g. BVV-Beschluss und das Verfahren zum Bebauungsplan 11-125 haben sich gegenseitig beeinflusst. So war es gerade die öffentliche Diskussion um die Bebauung der Wohnsiedlung Ilsestraße und das Engagement der Bürgerinitiative aus dem Ilse-Kiez, die schließlich zum Einwohnerantrag „Hände weg von den grünen Lichtenberger Innenhöfen“ (DS/0830/VIII) führten, der am 18. Oktober 2018 durch die BVV beschlossen wurde. Mit diesem Beschluss wurde das Bezirksamt beauftragt, ein Konzept zum Schutz der bestehenden grünen Innenhöfe Lichtenbergs zu entwickeln, wobei es insbesondere um die Freihaltung der Wohninnenhöfe ging. Zugleich wurde das Bezirksamt aufgefordert, auf Grundlage dieses Konzeptes auch entsprechende Bebauungspläne aufstellen. Insofern hat der o. g. Beschluss natürlich auch das Verfahren zum Bebauungsplan 11-125 beeinflusst.

 

zu 53:Dies muss von Fall zu Fall beurteilt werden. Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass Bebauungspläne, die eine planungsrechtlich zulässige Bebauung verhindern sollen, in der Regel sehr problematisch sind. Diese sind, da es sich um sogenannte „Verhinderungspläne“ handelt, einerseits rechtlich angreifbar und anderseits, wie es sich beim vorliegenden Bebauungsplan 11-125 gezeigt hat, auch nicht im vereinfachten Verfahren durchführbar. Sollte es sich jedoch um Innenhöfe handeln, die nach geltendem Planungsrecht (in der Regel § 34 BauGB) nicht oder nur sehr eingeschränkt bebaubar sind, wäre die Aufstellung von Bebauungsplänen zum Erhalt von freien Wohninnenhöfen gar nicht erforderlich. Von daher bestehen Seitens des Fachbereichs Stadtplanung gewisse Zweifel, ob sich der o.g. Beschluss überhaupt erfolgreich umsetzen lässt.

 

zu 54:Der Ilse-Kiez ist bislang der einzige Kiez im Mittelbereich Lichtenberg-Süd, der für ein Bauvorhaben der Nachverdichtung in Anspruch genommen werden soll. Hier wurde einiges versucht, um trotz der Interessenkonflikte eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Da jedoch beide Seiten (HOWOGE und Anwohner:innen) von ihren ursprünglichen Positionen kaum abrücken wollten und wollen (aus zum Teil auch nachvollziehbaren Gründen), hätten hier auch andere Rahmenbedingungen zu keiner einvernehmlichen Lösung geführt. Grundvoraussetzung dafür wäre auch hier die Bereitschaft Kompromisse einzugehen.

 

zu 55:Eine wichtige Erkenntnis ist die, dass sogenannte „Verhinderungs-Bebauungspläne“, also Pläne, die eine eigentlich planungsrechtlich zulässige Bebauung verhindern sollen, sehr problematisch sind. Vor allem dann, wenn sie sich im Widerspruch zu den übergeordneten Zielen der Landesplanung befinden.

 

zu 56:Inhaltlich ist von Seiten des Bezirksamtes nichts weiter hinzuzufügen. Von Seiten des Fachbereichs Stadtplanung wird jedoch darauf hingewiesen, dass unter anderem auch der Umfang von Anfragen, wie im vorliegenden Fall, mit dazu beiträgt und beigetragen hat (zusätzlich zum Personalmangel und den immer aufwändigeren Verfahrensabläufen), dass wichtige Arbeiten nicht geleistet bzw. zurückgestellt werden müssen.

 

Kategorie

Anfrage | Arbeit, Soziales, Gesundheit | Bürgernähe, Verwaltung, öffentliche Ordnung | Klimaschutz, Umwelt, Grünflächen | Wohnen und Stadtentwicklung

Unsere Flyer:

Zum Herunterladen einfach anklicken.

Soziale Medien

Nach oben