Für einen wirksamen Schutz der Radfahrenden entlang der Hauptstraße und Köpenicker Chaussee

Das Mobilitätsgesetz des Landes Berlin umsetzen

30.11.23 –

Vorgang: DS/1034/IX

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt wird ersucht im Konsens mit der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Umwelt und Klimaschutz den Straßenquerschnitt der Hauptstraße und Köpenicker Chaussee zugunsten des Radverkehrs neu zu ordnen und das Mobilitätsgesetz des Landes Berlin umzusetzen, um einen wirksamen Schutz der Radfahrenden auf ganzer Streckenlänge zu erreichen.

Begründung:
Radverkehrsanlagen mit erschütterungsarmem, gut befahrbarem Belag in sicherem Abstand zu parkenden Kraftfahrzeugen und ausreichender Breite sollen nach dem Mobilitätsgesetz des Landes Berlin an oder auf allen Hauptverkehrsstraßen eingerichtet werden.1 Hauptstraße und Köpenicker Chaussee gehören zum Radvorrangnetz entlang von Hauptverkehrs­straßen.

Radfahrende müssen sich entlang der Hauptstraße und Köpenicker Chaussee streckenweise in den fließenden Verkehr einordnen. Der Radverkehr wird teils gemeinsam mit dem Fußverkehr geführt, was gerade an Engstellen zu Nutzungskonflikten führt.

Im Rahmen der Bearbeitung des Bebauungsplanverfahren XVII-9-1a Grundschule Hauptstraße wurde deutlich, dass die Anlage eines getrennten Geh- und Radwegs nach den geltenden Regelplänen gemäß Mobilitätsgesetz und Berliner Straßengesetz vor dem Schulgrundstück notwendig ist. Eine ganzheitliche Lösung zur Abwicklung des Radverkehrs nach den Vorgaben des Mobilitätsgesetzes sowie der damit verbundenen Regelwerke ist für die Sicherung der Schulwege zu prüfen.2

Die Vorgabe der Senatsverwaltung, je Richtung zwei Kfz-Fahrstreifen beizubehalten3, verhindert einen wirksamen Schutz der Radfahrenden entlang der Hauptstraße und Köpenicker Chaussee zu planen und mittelfristig umzusetzen.

Der politische Willen der Bezirksverordnetenversammlung soll das Bezirksamt unterstützen, die Neuordnung des Straßenquerschnitt der Hauptstraße und Köpenicker Chaussee zugunsten des Radverkehrs und die Umsetzung des Mobilitätsgesetzes des Landes Berlin bei der zuständigen Senatsverwaltung zu ersuchen.


­1 Vgl. § 43 MobG BE
2 Vgl. Gutachten der LK Argus GmbH: Verkehrsuntersuchung. Bebauungsplan XVII-9-1 in Berlin Lichtenberg, Stand: 27.09.2022, S. 62: „Aufgrund der Zunahme an Rad- und Fußverkehr im Bereich der Grundschule kann es dadurch vermehrt zu Konflikten kommen. Mittelfristig ist eine ganzheitliche Lösung zur Abwicklung des Fuß- und Radverkehr nach den Vorgaben des Mobilitätsgesetzes sowie der damit verbundenen Regelwerke zu prüfen.“
3 Vgl. ebd. S. 62, S.70

Kategorie

Antrag | Bürgernähe, Verwaltung, öffentliche Ordnung | Verkehr und Mobilität | Wohnen und Stadtentwicklung

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