Bearbeitung von Anträgen auf Wohngeld beschleunigen

Für einen wirksamen Schutz vor Verdrängung und Zwangsräumung

13.12.23 –

Vorgang: DS/1037/IX

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt wird ersucht:

  • die Anzahl an Anträgen auf Wohngeld zu schätzen, die in den nächsten Monaten, u. a. aufgrund der von der HOWOGE vor Weihnachten versandten Mieterhöhungsverlangen, zu erwarten ist.
  • die Bearbeitung von Anträgen auf Wohngeld im Amt für Bürgerdienste noch stärker zu priorisieren.
  • weiteres Personal zur Bearbeitung von Anträgen auf Wohngeld temporär aufzustocken.
  • Abläufe bei der Bearbeitung von Anträgen auf Wohngeld (z. B. bei der Prüfung von beizufügenden Unterlagen sowie des Bezugs einer Transferleistung) möglichst zu vereinfachen.
  • Absprachen mit den beteiligten Akteuren (Bezirksamt: Wohnungsamt, Fachstelle für Soziale Wohnhilfe, HOWOGE, JobCenter, bezirkliche Mieterberatung) zu treffen, um Verdrängung und Zwangsräumung zu verhindern.

Begründung:
Das Kündigungsmoratorium und der Mietenstopp, der vom Land Berlin mit den landeseigenen Wohnungsunternehmen in der Kooperationsvereinbarung Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung geschlossen wurde, laufen zum 31.12.2023 aus.

Die HOWOGE hat vor Jahresende, kurz vor Weihnachten Mieterhöhungsverlangen an ihre Mieterinnen und Mieter im Bezirk versandt. Sie besitzt in Lichtenberg mehr als ein Drittel aller Wohnungen und folglich einen starken Einfluss auf die Mietbelastung der Menschen im Bezirk.1

Die ortsüblichen Vergleichsmieten für die einzelnen Felder des Berliner Mietspiegel 2023 sind im Vergleich zum Berliner Mietspiegel 2019 gestiegen, z. B. im Feld B6 von 6,93 Euro/m² auf 7,39 Euro/m².2 Höhere Mieten führen zu einem veränderten Wohngeldanspruch. Ein massenhafter Versand von Mieterhöhungsverlangen führt zwangsläufig zu einem höheren Eingang an Anträgen auf Wohngeld. Der Antragseingang könnte einen Spitzenwert im ersten Quartal 2024 erreichen und im weiteren Verlauf des Jahres wieder abflachen.

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit im Bezirksamt für Wohngeldanträge lag im September 2023 bei 26,9 Wochen. Die Zahlung nach einem halben Jahr kann für Anspruchsberechtigte zu finanziellen Engpässen, Mietrückständen, drohendem Wohnraumverlust, zur Notwendigkeit, perspektivisch umzuziehen und Einschränkungen in der Lebensqualität führen.

Ein abgestimmtes Vorgehen der beteiligten Akteure ist Voraussetzung, um Verdrängung und Zwangsräumung aufgrund der Mieterhöhungen der HOWOGE und des ersatzlosen Auslaufens des Kündigungsmoratoriums und Mietenstopps zum Ende des Jahres 2023 weitgehend zu vermeiden.

Begründung der Dringlichkeit:
Die Zustellung der Mieterhöhungsverlangen der HOWOGE erfolgte Ende November 2023 und damit zum Antragsschluss am 30.11.2023, 10 Uhr. Die Einreichung des Antrags zur Beschlussfassung wäre ohne Kenntnis der Mieterhöhungsverlangen inhaltlich nicht ausreichend begründet.

Eine Beschlussfassung des Antrags im Januar 2024 wäre im Interesse der Betroffenen zu spät. Die Mieterhöhungen werden bei Zustimmung bereits ab 01.02.2024 wirksam. Das Bezirksamt benötigt einen zeitlichen Vorlauf, um z. B. Personal aufzustocken, Arbeitsplätze für die Bearbeitung von Anträgen auf Wohngeld einzurichten oder die Rücknahme oder einen zeitlich gestaffelten Versand der Mieterhöhungsverlangen mit der HOWOGE und ihrem Gesellschafter auszuloten.
 


1Die HOWOGE gibt im IFRS-Konzernzwischenabschluss zum 30.06.2023 an, dass ihr Immobilienportfolio zum 30.06.2023 75.650 Wohneinheiten umfasste und eine starke Konzentration im Stadtbezirk Berlin-Lichtenberg mit aktuell rund 75 Prozent der Mietwohnungen besteht.

Der Wohnungsbestand im Bezirk Lichtenberg betrug zum 31.12.2022 162.715 Wohnungen (vgl. Amt für Statistik Berlin-Brandenburg: Fortschreibung des Wohngebäude‑ und Wohnungsbestandes in Berlin am 31. Dezember 2022, S. 7)

Rechnerisch ergibt sich aus den Angaben ein Anteil der HOWOGE am Wohnungsbestand in Lichtenberg von rund 35 Prozent.

2Die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen nach § 558 BGB beträgt unter weiteren Voraussetzungen im Land Berlin 15 Prozent in drei Jahren. Vgl. Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kappungsgrenzenverordnung) vom 14. März 2023

Kategorie

Antrag | Arbeit, Soziales, Gesundheit | Bürgernähe, Verwaltung, öffentliche Ordnung | Wohnen und Stadtentwicklung

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