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19.05.22 –
Vorgang: DS/0230/IX
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, bei den zuständigen Stellen anzuregen,
− die bisher in städtebaulichen Vertragsangeboten vorgesehene Frist für mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnraum von 30 Jahren zu streichen und
− nach Wegen zu suchen, wie dauerhaft ohne Wohnungsneubau ein Bestand an mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnraum geschaffen werden kann.
Begründung:
Das Land Berlin ist ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt.[1] Zudem steigt die Zahl der Berliner:innen mit Wohnberechtigungsschein (WBS) seit Jahren – gleichzeitig geht die Zahl der Sozialwohnungen erheblich zurück. Der Neubau gleicht diese Entwicklung nicht aus.[2]
Berlinweit gehörten zum Sozialmietwohnungsbestand rund 95.000 Wohnungen. Die Zahl der Sozialmietwohnungen würde ohne Neuförderung bis Anfang 2028 auf voraussichtlich rund 59.000 Wohnungen zurückgehen.[3]
Der Anteil der WBS-Berechtigten (Einkommensgrenzen § 9 Abs. 2 WoFG[4] + 40 Prozent) betrug in Lichtenberg Ende 2018 mehr als 20 Prozent (70.500 Berechtigte[5] auf 290.493 Einwohner:innen[6]).
Es lässt sich aus den Zahlen leicht erkennen, dass der Bedarf an belegungsgebundenem Wohnraum das Angebot übersteigt und eher eine Verschlechterung des Ungleichgewichts zu erwarten ist.
Das Auslaufen der Belegungsbindung nach aktuell 30 Jahren ist sozialpolitisch und ökologisch nicht plausibel. Befristeten belegungsgebundenen Wohnraum ausschließlich über Neubau zu schaffen und damit Fläche und materielle Ressourcen zu verbrauchen, kann nicht ökologisch sein. Sozialpolitisch kann belegungsgebundener Wohnraum zur Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten beitragen und einer Gentrifizierung entgegenwirken.
Ziel einer gemeinwohlorientierten Wohnungspolitik sollte es sein, einen dauerhaften Bestand an belegungsgebundenen Wohnraum aufzubauen, um Schieflagen des Wohnungsmarkts kurzfristig ausgleichen zu können.
[1] Vgl.: § 1 Satz 1 AWohnV (vom 16.11.2021): „Das Land Berlin ist ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne von § 201a des Baugesetzbuchs.“
[2] Vgl. Bezirksamt Neukölln: Kiezverträglicher Wohnungsbau für Neukölln – Bezirk setzt Rahmenbedingungen, Pressemitteilung vom 05.03.2020
[3] Vgl. https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/sozialer_wohnungsbau/ (Seitenabruf am 09.03.20)
[4] Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG)
[5] Vgl. Abgeordnetenhaus Berlin: Schriftliche Anfrage 18/21757, Antwort auf Frage 1
[6] Vgl. Amt für Statistik Berlin-Brandenburg: Einwohnerinnen und Einwohner im Land Berlin am 31. Dezember 2018, S. 5
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