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20.11.24 –
Aktueller Stand: DS/1453/IX
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, im Sinne der Verkehrssicherheit und der Barrierefreiheit sukzessive im gesamten Bezirk angeordnetes Gehwegparken zu überprüfen. Dort, wo durch das Parken auf dem Gehweg, nicht ausreichend Platz für ein sicheres Passieren von Fußgänger*innen besteht, soll das Gehwegparken abgeordnet werden. Ziel der Maßnahme ist, dass alle Menschen, die den Gehweg nutzen, dies ungehindert tun können und ohne sich durch Ausweichmanöver auf die befahrene Straße in Gefahr zu bringen.
Priorisiert werden soll dabei nach eigenem Kenntnisstand der Verwaltung, aber auch nach Beschwerdelage der Bürger*innen. Besonders in den Blick zu nehmen sind Straßen an denen Bürgerämter, andere Behörden mit Publikumsverkehr oder soziale Einrichtungen liegen. Die Expertise des Beirates von und für Menschen mit Behinderungen ist zu berücksichtigen.
Begründung:
Es ist grundsätzlich verboten ein Auto auf Gehwegen zu parken. Durch das Verkehrszeichen 315 „Parken auf Gehwegen“ kann das Parken auf dem Gehweg erlaubt werden. In der Vergangenheit wurde das Parken auf dem Gehweg in Berlin immer wieder erlaubt, obwohl die Restbreiten des Gehweges nicht ausreichend sind, damit Fußgänger*innen diesen ohne Behinderung nutzen können. In der aktuellen Rechtsprechung wird „Behinderung des Fußverkehrs“ so definiert, dass ein ungehinderter Begegnungsverkehr zweier Fußgänger*innen, auch solcher mit Kinderwagen, nicht mehr möglich ist.
Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.
Auch die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 besagt, dass „das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden [darf], wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.“
Der Antrag dient dazu, allen Verkehrsteilnehmenden auf Gehwegen ein sicheres Fortkommen zu ermöglichen.
Kategorie
Antrag | Bürgernähe, Verwaltung, öffentliche Ordnung | Themen | Verkehr und Mobilität | Wohnen und Stadtentwicklung