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03.03.23 –
Vorgang: KA/0324/IX
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
- Welche Ziele werden in einem solchen Bebauungsplanverfahren verfolgt?
- Welche Folgen (insbesondere Kostenbelastungen) werden entstehen?
(siehe dazu: Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang, zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin -AV FNP- vom 20.07.2021, Amtsblatt 71. Jahrgang Nr. 40, 16.09.2021, S. 3677 ff.; abrufbar unter: https://www.stadtentwicklung.berlin.de/planen/fnp/de/erlaeuterungen_fnp/index.shtml)
Insbesondere ein Parallelverfahren (gleichzeitige Einleitung eines FNP-Änderungsverfahrens und Anzeige der Absicht einen Bebauungsplan mit einem Planungsziel nach der BauNVO aufstellen zu wollen) kommt hier nicht in Betracht, da das von der BVV vorgeschlagene Planungsziel – Wochenendhausgebiet gem. § 12 Abs. 7 BauGB – mangels Vorhabenträger für einen Vorhaben- und Erschließungsplan nicht umgesetzt werden könnte. Zudem ist die Notwendigkeit zur Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans hier derzeit nicht ersichtlich, da ein Anspruch auf Schaffung von Planungsrecht für diese im Außenbereich gelegene Anlage nicht besteht. Außerdem sollte – wie bei jedem Angebotsbebauungsplan – von der planenden Gemeinde vor Aufstellung eines Bebauungsplans zumindest eine Kosten-Nutzen-Analyse für die Schaffung des gewünschten, bislang nicht bestehenden Baurechts im Außenbereich erstellt und der BVV zur Kenntnis gegeben werden. Pächter oder Grundstückseigentümer, die bereits über eine Baugenehmigung verfügen und deren Nutzung daher auch im Außenbereich Bestandsschutz genießt, bedürfen zur Sicherung ihrer Rechte keiner Absicherung in einem Bebauungsplanverfahren.
1. Wochenendhausgebiet nach § 10 BauNVO
Merkmale des Baugebiets:
Erholungsnutzung ist generell zulässig
kein Dauerwohnen und keine kleingärtnerische Nutzung zulässig
nur ein zeitlich begrenzter Aufenthalt an Wochenenden, in den Ferien/Urlaub zulässig.
Auswirkungen:
Abgabe der landeseigenen Flächen an die BIM zum Zweck der Vermarktung (Vermarktung an die früheren Pächter fraglich angesichts des Wohnungsbedarfs und der geringen Bebauungsdichte); für die SachenRBerG-Grundstücke in rechtmäßig errichteten Gebäuden kann das Dauerwohnen über eine textliche Festsetzung gesichert werden; Pflicht der Gemeinde zur Erschließung (Bau von öffentlichen Straßen einschl. Leitungen erforderlich, mögliche Inanspruchnahme von Parzellenflächen, bei SachenRBerG-Grundstücken sehr schwierig);
weitere Probleme: zahlreiche ungenehmigte Baulichkeiten und Nutzungen; Brandschutz oftmals nicht berücksichtigt.
Kosten:
Kosten für den Bau von öffentlichen Straßen einschl. technischer Einrichtungen;
Kosten für das FNP-Änderungsverfahren, das Bebauungsplanverfahren einschl. Gutachten und Personal.
Fazit:
Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Festsetzung eines Wochenendhausgebietes unter der Voraussetzung der FNP-Änderung möglich, aber steigende Pachthöhe gemäß Erholungsfläche; kein Dauerwohnen möglich; die Ahndung von unrechtmäßigen Baulichkeiten über die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus und aufgrund bauordnungsrechtlicher Missstände bleibt davon unberührt; erhebliche Planungs- und Investitionskosten für die Gemeinde.
2. Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO (oder reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO)
Merkmale des Baugebiets:
Wohnen zulässig;
kleingärtnerische sowie Erholungsnutzung unzulässig
Auswirkungen:
Abgabe der landeseigenen Flächen an die BIM zum Zweck der Vermarktung (bevorzugte Vermarktung an die früheren Pächter fraglich angesichts des Wohnungsbedarfs und der geringen Bebauungsdichte, offenes Bieterverfahren schon aus haushaltsrechtlichen Gründen wahrscheinlich); Pflicht der Gemeinde zur ausreichenden Erschließung (Bau von öffentlichen Straßen einschließlich Leitungen erforderlich, mögliche Inanspruchnahme von Parzellenflächen, bei SachenRBerG-Grundstücken sehr schwierig); Schaffung sozialer und grüner Infrastruktur sowie Ausgleichsmaßnahmen und Flächen für Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlich; fraglich, ob Kauf für Pächter tragbar; weitere Probleme: zahlreiche ungenehmigte Baulichkeiten, aber auch als Nicht-Wohnhaus genehmigte Anlagen, die dem Bauordnungsrecht dann nicht entsprechen, z.B. hinsichtlich des Abstands, des Brandschutzes, der Anforderungen an Aufenthaltsräume; fehlende Plätze in Kitas, Schulen, Jugendfreizeiteinrichtungen (JFE).
Kosten:
Die Höhe der für den Bezirk ggf. bei Schaffung von neuem Baurecht durch Festsetzung eines Bebauungsplans entstehenden Kosten kann ohne Klärung des Bebauungsziels nicht beziffert werden und ist abhängig von dem beabsichtigten Baugebietstyp mit seinen entsprechenden Anforderungen. Erfahrungsgemäß ist aber u.a. mit Planungskosten; notwendigen Gutachterkosten; mit dem Ausbau der Erschließung ggf. mit dem notwendigen Ankauf von Teilflächen privater Grundstücke bzw. entsprechender Abgabe von Teilen der einzelnen Pachtgrundstücke; Herstellung der ggf. erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen für Trinkwasser und Abwasser; Schaffung ggf. notwendiger Einrichtungen für Wohnfolgebedarfe, in erheblicher Höhe, die abhängig vom Planungsziel sechs- bis siebenstellige Investitionen erfordern können.
Fazit:
Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Festsetzung eines Wohngebietes unter der Voraussetzung der FNP-Änderung möglich; die Ahndung von unrechtmäßigen Baulichkeiten über die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus und aufgrund bauordnungsrechtlicher Missstände bleibt davon unberührt; Kündigung der Pachtverhältnisse denkbar, um dichtere Neubebauung zu ermöglichen (SachRBerG-Grundstücke ausgenommen); besonders erhebliche Planungs- und Investitionskosten
3. Beibehaltung des planungsrechtlichen Außenbereichs, kein Baugebiet
Merkmale des Gebiets nach § 35 BauGB:
kein Dauerwohnen zulässig
kleingärtnerische Nutzung nur im Bestand möglich
Auswirkungen:
Dauerwohnen bleibt weiterhin nicht erlaubt (außer für rechtmäßige Dauerbewohner auf Pachtflächen und auf Grundstücken nach SachRBerG, die über eine Baugenehmigung verfügen oder deren Wohnnutzung nachweislich baurechtlichen Bestandsschutz genießt); weitere Probleme: zahlreiche ungenehmigte Baulichkeiten; Brandschutz oftmals nicht berücksichtigt; ungeklärte öffentlich-rechtliche Erschließung für SachenRBerG-Grundstücke (fehlende Baulasten).
Kosten:
Keine Planungskosten.
Fazit:
Beibehaltung des planungsrechtlichen Ist-Zustandes mit entsprechenden Pachtverträgen, sozialverträgliches Auslaufen der Pachtverträge für die Pächter, deren vom früheren Verpächter genehmigte Wohnnutzung aus Gründen des Vertrauensschutzes auch beim Neuabschluss von Pachtverträgen vom neuen Verpächter (Land Berlin) bis zur Beendigung ihres Pachtverhältnisses geduldet wird; die Ahndung von unrechtmäßigen Baulichkeiten gemäß § 35 BauGB und aufgrund bauordnungsrechtlicher Missstände bleibt davon unberührt.
[1]Vgl. Abgeordnetenhaus Berlin: Schriftliche Anfrage 19/14149, Antwort vom 19.12.2022, Antwort zu Frage 1
[2]Vgl. Chronik Falkenhöhe 1932, S. 5 ff., http://www.falkenhoehe1932.de/Archiv/ > Datei: 22.12.07_Chronik zur Siedlungsnutzung mit Anlagen - Kopie.pdf (13.84MB)
Kategorie
Anfrage | Bürgernähe, Verwaltung, öffentliche Ordnung | Klimaschutz, Umwelt, Grünflächen | Wohnen und Stadtentwicklung