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26.10.22 –
Vorgang: KA/0238/IX
Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:
- Gotlindestraße 80, Friedhofskapelle, um 1890
- Wohnanlage Andernacher Straße 5, 5A Königswinterstraße 24, 24A
- Rundlokschuppen Rummelsburg
- Josef-Orlopp-Straße 56 Gewerbebauten der Konsumgenossenschaft und Umgebend
Als gesetzliche Voraussetzungen für das behördliche Verlangen nach einem Denkmalpflegeplan nennt § 8 Abs. 3 Satz 1 DSchG Bln zunächst die dauerhafte Erhaltung von Denkmalen aller Art, aber auch die Vorsorge gegen Gefahren. Zweiter Anknüpfungspunkt für einen Denkmalpflegeplan kann das Anliegen der Vermittlung des Denkmalgedankens und des Wissens über Denkmale sein; gemeint sein können z.B. Vorkehrungen gegen das Untergehen der geschichtlichen Aussage eines Denkmals. Die Feststellung, wonach die Erstellung eines Denkmalpflegeplans aus den genannten Gründen „erforderlich“ ist, setzt beispielsweise voraus, dass die Unterlassung einer laufenden Instandhaltung für das betreffende Objekt von Schaden sein kann oder dass ein Maßnahmenpaket als geeignete Lösung zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen eines Denkmals gesehen wird, vornehmlich in Fällen, in denen bereits Veränderungen oder der Verlust der Denkmalsubstanz oder der geschichtlichen Aussage eingesetzt haben. Verbreitet sind deshalb sog. Parkpflegewerke für Gartenanlagen (z.B. die Denkmalpflegepläne für die Außenanlagen der Wohnanlage Flußpferdhof und des evangelischen Krankenhauses Königin Elisabeth Herzberge), die ohnehin verstärkte laufende Bemühungen um das Zusammenwirken von Natur und Denkmal erfordern. Nach den Erfahrungen des Bezirksamtes, ist die Erstellung eines Denkmalpflegeplans nur in enger Abstimmung mit dem Verfügungsberechtigten sinnvoll.
Der denkmalrechtliche Umgebungsschutz ergänzt den bauordnungsrechtlichen Umgebungsschutz. Danach darf die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, durch Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen und privaten Flächen oder in anderer Weise nicht so verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht geschmälert wird.
Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals ist der Bereich, innerhalb dessen sich die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken oder von öffentlichen Flächen auf das Denkmal prägend auswirkt. Einer Genehmigung gemäß § 11 Abs. 2 DSchG Bln bedarf ferner die Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals, wenn diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt.
Die untere Denkmalschutzbehörde wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren in der unmittelbaren Umgebung von Denkmalen um Stellungnahme ersucht. Die untere Denkmalschutzbehörde prüft im Einzelfall, ob und inwieweit Bauvorhaben in der Umgebung diese wesentlich beeinträchtigende Wirkung auf ein Denkmal ausüben.
Ihre Beurteilung setzt eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung voraus. Es ist darauf abzustellen, welche der in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Merkmale die Schutzwürdigkeit des Denkmals konkret begründen, und mit Rücksicht auf diese Merkmale wertend einzuschätzen, ob seine Eigenart und sein Erscheinungsbild durch die Veränderung seiner unmittelbaren Umgebung Schaden nehmen.
Werden genehmigungspflichtige Maßnahmen ohne Genehmigung begonnen, so kann die zuständige Denkmalbehörde gemäß § 13 Abs. 2 DSchG Bln die vorläufige Einstellung anordnen.
Kategorie
Anfrage | Bürgernähe, Verwaltung, öffentliche Ordnung | Wohnen und Stadtentwicklung