25.03.25 –
Vorgang: KA/0898/IX
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
Wie geht das Bezirksamt mit den Bedürfnissen der Menschen nach einem adäquaten Sonnenschutz um, die in denkmalgeschützten Gebäuden leben?
Infolge des Klimawandels und der damit verbundenen wärmeren Sommer nimmt die Bedeutung von außenliegendem Sonnenschutz an Fenstern und Fassadenöffnungen als integraler Bestandteil energetischer Sanierungen kontinuierlich zu. In Kombination mit einfachen und bewährten Maßnahmen wie Nachtauskühlung oder Verdunklungsvorhängen lassen sich häufig nachhaltige Lösungen finden, die nicht nur das Erscheinungsbild des Denkmals bewahren, sondern auch den Anforderungen einer nutzerorientierten und zeitgemäßen Klimatisierung gerecht werden können. Die Verwendung von Sonnen- und Hitzeschutzvorrichtungen war bereits zur Erbauungszeit vieler Denkmale unterschiedlicher Zeitschichten eine etablierte Praxis. Es ist daher möglich, dass beispielsweise Schiebe- oder Klappläden als historischer Wärmeschutz an Fassaden oder in Innenräumen heute zum Denkmalwert eines Gebäudes beitragen. Bei denkmalgeschützten Gebäuden müssen im Zuge der denkmalrechtlichen Genehmigung Abwägungen zu den baulichen Veränderungen erfolgen.
Auf welcher Rechtsgrundlage könnte Menschen, die in einem denkmalgeschützten Gebäude leben, der Einbau von Sonnenschutz verwehrt werden und ist dies bereits vorgekommen?
§ 11 DSchG Bln enthält die formelle Genehmigungspflicht für Veränderung an Denkmalen. Ein Denkmal darf nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde in seinem Erscheinungsbild verändert werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Bei der Entscheidung der Denkmalbehörde über die Genehmigung eines „adäquaten Sonnenschutzes“ ist nach § 11 Abs. 1 Satz 4 Denkmalschutzgesetz Berlin (DSCHG Bln) die energetische Sanierung zu berücksichtigen. Die denkmalrechtliche Genehmigung für Klimafolgenanpassungen ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln zu erteilen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die untere Denkmalschutzbehörde Lichtenberg hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten noch keinen sommerlichen Wärmeschutz nach § 11 Abs. 1 DSchG Bln versagt.
Die Denkmalverträglichkeit von möglichen Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz sind immer objektbasierte Einzelfallentscheidungen und erfordern eine sorgfältige Planung mit bauhistorischer Recherche unter frühzeitiger Einbindung von in der Denkmalpflege fachkundigen Planenden.
Welche Vorgaben für den Einbau von Sonnenschutz kann der Bezirk Menschen, die in denkmalgeschützten Gebäuden leben, machen und welche Rolle spielen dabei Aspekte der Nachhaltigkeit (Langlebigkeit einer Lösung) und die Kosten in Abwägung zum Denkmalschutz?
Im Kontext des Klimawandels sind die Schonung der Umwelt und der verantwortungsvolle Umgang mit natürlichen Rohstoffen und Energieträgern von existenzieller Bedeutung. Berlins Baubestand mit der in ihm gebundenen grauen Energie ist eine wichtige Ressource – die Klimaziele, die für das Land im Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm (BEK 2030)1 formuliert sind, können nur erreicht werden, wenn zum einen vorhandene Gebäudesubstanz weiter- und umgenutzt wird und zum anderen intelligente Lösungen zur Energieeinsparung entwickelt werden. Die Denkmalpflege gewinnt in der aktuellen Diskussion um Klimaschutz und hinsichtlich einer bestandsorientierten und Werte erhaltenden Baupraxis hohe Aufmerksamkeit, da Nachhaltigkeit, Kreislaufwirtschaft und an das Klima angepasste Bauweisen an Baudenkmalen teilweise schon seit Jahrhunderten erprobte Konzepte sind. Auch bei der Betrachtung des CO₂-Fußabdrucks bezüglich Herstellung und Transport von Baumaterialien (Stichwort: Ökobilanzierung) haben Denkmale oft eine Vorreiterrolle.
Der Leitfaden „Denkmale & Energieeffizienz“ vom September 2024 des Landesdenkmalamtes Berlin zeigt unter Berücksichtigung denkmalfachlicher Standards, dass an fast allen Berliner Denkmalen Maßnahmen einer nachträglichen energetischen Ertüchtigung möglich sind.
Gemäß § 8 DSchG Bln ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, ein Denkmal im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten und instand zu setzen, es sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen.
Auf welcher rechtlichen Grundlage können diese Vorgaben (zu Modellen, Ausführungen, Materialien etc.) gemacht werden und wo sind für die von den Vorgaben betroffenen Menschen diese rechtlichen Grundlagen einsehbar?
Die denkmalrechtliche Genehmigung kann gemäß § 11 Abs. 4 DSchG Bln unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Das Denkmalschutzgesetz Berlin ist unter folgendem Link einsehbar.
Der Leitfaden ist unter folgendem Link einsehbar:
Wer entscheidet letztlich über Auslegung und Anwendung (und damit Konkretisierung) der Vorgaben?
Die untere Denkmalschutzbehörde ist für alle Ordnungsaufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin zuständig und entscheidet im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt Berlin.
Kategorie
Anfrage | Bürgernähe, Verwaltung, öffentliche Ordnung | Klimaschutz, Umwelt, Grünflächen | Wohnen und Stadtentwicklung