Kleine Anfrage: Denkmalensemble Trabrennbahn Karlshorst
23.09.22 –
Vorgang: KA/0214/IX
Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:
- Wie bewertet das Bezirksamt den Erhaltungszustand der einzelnen unter Denkmalschutz stehenden Objekte (Zielrichterturm, Eingangsbauten, Rundstall, Reiterstandbild, Tribüne, Waagegebäude) und des Denkmalensembles?
Laut Gutachten vom Büro BASD 2018 ist das denkmalgeschützte Waagegebäude mit Tribüne auf dem Gelände der Trabrennbahn Karlshorst seit vielen Jahren ungenutzt und aufgrund der fehlenden Wartung in einem schlechten Bauzustand. 2018 wurde eine Notsicherung des Waagegebäudes ausgeführt.
Der unteren Denkmalschutzbehörde liegen keine weiteren Bauzustandsgutachten zu den anderen Bestandteilen des Denkmalbereiches Trabrennbahn Karlshorst vor
- Welche Mängel, die die Erhaltung des Denkmals gefährden, wurden der Unteren Denkmalschutzbehörde angezeigt?
Der unteren Denkmalschutzbehörde wurden keine Mängel, die die Erhaltung des Denkmals gefährden, angezeigt.
- Welche Maßnahmen zur Erhaltung der denkmalgeschützten Objekte und des Ensembles hat die Untere Denkmalschutzbehörde den Verfügungsberechtigten auferlegt?
Durch die untere Denkmalschutzbehörde wurden Verfahren zur Notsicherung des Waagegebäudes und zum Rückbau von ungenehmigten Nutzungen am Eingangsgebäude durchgeführt.
- Wie bestimmt das Bezirksamt die unmittelbare Umgebung der denkmalgeschützten Objekte und welcher Bereich gilt dem Bezirksamt als unmittelbare Umgebung?
Gemäß § 10 Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) darf die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, durch Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen und privaten Flächen oder in anderer Weise nicht so verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals ist der Bereich, innerhalb dessen sich die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken oder von öffentlichen Flächen auf das Denkmal prägend auswirkt. Der Begriff der „unmittelbaren Nähe“ kann nicht in Metern ausgedrückt werden, sondern umfasst den Wirkungszusammenhang bzw. Wirkungsbereich des Denkmals. § 10 DSchG Bln findet unmittelbar im Rahmen der Prüfung konkreter Vorhaben Anwendung.
- Mit welchen Mitteln möchte das Bezirksamt verhindern, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmalensembles durch eine Bebauung entlang der Treskowallee und an der südlichen Grenze zur Wuhlheide hin wesentlich beeinträchtigt wird?
Die untere Denkmalschutzbehörde ist im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt Berlin (LDA Berlin) in die Planungen entlang der Treskowallee und an der südlichen Grenze zur Wuhlheide eingebunden. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage des Denkmalschutzgesetzes Berlin. Die Einzeldenkmale sowie das Denkmalensemble wird nachrichtlich in den Bebauungsplan 11-178 übernommen.
- Welche Stellungnahme hat die Untere Denkmalschutzbehörde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung des FNP-Verfahrens Treskowallee/Trabrennbahn abgegeben?
Das Landesdenkmalamt Berlin ist als Träger öffentlicher Belange in Rahmen der frühzeitigen Beteiligung des FNP-Verfahrens Treskowallee / Trabrennbahn Karlshorst eingebunden. Der unteren Denkmalschutzbehörde liegt noch keine Stellungnahme des LDA Berlin vor.
- In wessen Eigentum befinden sich die unter Denkmalschutz stehenden Objekte?
Die Gebäude befinden sich im Privateigentum.
- Wie gewährleistet das Bezirksamt bei einer Mehrzahl an Grundstückseigentümer*innen den Ensembleschutz?
Das Bezirksamt wird noch vor Beginn des eigentlichen Bebauungsplan-Verfahrens ein Partizipationsverfahren ins Leben rufen, an dem die formulierten Planungsziele nochmals eingehender diskutiert werden können. Das Ergebnis dieses Verfahrens wird als weitere Grundlage für den Bebauungsplan dienen, ggf. also auch eine Anpassung der Planungsziele mit sich bringen. Die Denkmalbehörden sind und werden in das Verfahren eingebunden.
- Für welche Objekte gibt es bereits Denkmalpflegepläne, wie werden sie eingehalten und welche Überlegungen gibt es, ggf. weitere Denkmalpflegepläne anzuordnen?
Für die Denkmale und den Denkmalbereich der Trabrennbahn Karlshorst liegen keine Denkmalpflegepläne vor. Die Denkmalbehörde beabsichtigt nicht die Anordnung der Erstellung eines Denkmalpflegeplanes durch den Verfügungsberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 DSchG Bln.
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Anfrage | Bürgernähe, Verwaltung, öffentliche Ordnung | Kultur, Bildung, Schule, Sport | Wohnen und Stadtentwicklung