25.03.25 –
Vorgang: KA/0882/IX
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
Die Friedhofskapelle auf dem ehemaligen städtischen Friedhof Gotlindestraße 80 ist in ihrer Substanz akut gefährdet.
Als allgemeine Schadenskategorien sind zu benennen:
‐ Die undichte Dachhaut
‐ Die stark geschwächte Dachkonstruktion
‐ Rissbildungen in Wänden und Decken
‐ Starke Korrosionserscheinungen an Stahlträgern
‐ Geschädigte oder ganz abgängige Wand‐ und Deckenoberflächen innen
‐ Geschädigte Bodenbereiche innen
‐ Geschädigte oder abgängige Gesimsprofile und Putzflächen außen
‐ Ausgewitterte Fugen und Schäden im Bereich des Ziegelmauerwerks außen
‐ Zerstörte Fensterbereiche
‐ Zerstörte Bauteile und Schäden an Einbauten
Es gibt kein Bauteil, dass nicht irgendwelche Schäden zeigen würde, was vor allem auf das undichte Dach und damit die eindringende Witterung zurückzuführen ist sowie auf eine ganz allgemein unterlassene stetige Reparatur und Pflege des Bauwerkes.
Der unteren Denkmalschutzbehörde liegt mit dem Gutachten die Kostenschätzung für die Sicherung der Kapelle vor.
Hier liegt der Fokus vor allem auf dem materiellen Erhalt des Objektes und aller seiner Teile sowie eines möglichst zügigen Beginns der Maßnahmen. Notwendig sind dafür die Reparatur bzw. Erneuerung der Dachhaut und der Dachkonstruktion.
Die Kostenschätzung lag im Dezember 2023 bei 370.000 € Brutto.
Die nötigen personellen Ressourcen, damit das Bezirksamt zumindest Mängel, die die Erhaltung eines Denkmals gefährden, beseitigen kann, sind vom zuständigen Fachamt zu ermitteln.
Im § 17 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist vorgeschrieben: Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, also Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, sind Zwangsmittel unzulässig. Dieses Vollzugsverbot ist 1877 entstanden, nämlich durch das „Breslauer Schießplatzurteil“.
Der Vollzug gegen Behörden soll ausgeschlossen sein, weil es widersinnig und mit dem Ansehen der Behörde nicht vereinbar erscheint, wenn eine Behörde gegen eine andere vollstreckt. Wegen der staatsrechtlichen Ordnung Berlins als Stadtstaat kann eine Berliner Behörde gegen eine andere Berliner Behörde weder einen Grundverwaltungsakt noch ein Zwangsmittel androhen, festsetzen und anwenden.
Die untere Denkmalschutzbehörde Lichtenberg verfügt über einen Haushaltstitel in Höhe von 1000 €.
Gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz Berlin sind Denkmale so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist. Bewahrt werden muss ein Denkmal vor ungeeigneten Nutzungen.
Werden Denkmale nicht mehr genutzt, so sollte die öffentliche Hand eine der ursprünglichen gleichen oder gleichwertigen Nutzung anstreben.
Soweit dies nicht möglich ist, sollte eine Nutzung gewählt werden, die eine möglichst weitgehende Erhaltung der Substanz auf die Dauer gewährleistet.
Ist die öffentliche Hand nicht in der Lage ihren Pflichten entsprechend § 9 Denkmalschutzgesetz Berlin nachzukommen, ist eine Verpachtung oder Veräußerung von Denkmalen im Eigentum der öffentlichen Hand an Dritte, z. B. zur gewerblichen, kulturellen oder Wohnnutzung unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Vertrag mit Instandsetzungs- und Sanierungsverpflichtungen
Vertragliche Sicherung einer Rückabwicklung, wenn Pflichten nicht erfüllt werden
Festlegung denkmalpflegerischer Auflagen im Vertrag
Fristensetzung für Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen
Kategorie
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