BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Grüne Fraktion Berlin-Lichtenberg

Denkmalpflege in den Fachämtern des Bezirksamts

25.03.25 –

Vorgang: KA/0882/IX

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

  1. Welche Bau- und Gartendenkmale befinden sich in den Fachvermögen der Ämter des Bezirksamts?
    Der Umfang der Frage übersteigt die Personalressourcen der Unteren Denkmalschutzbehörde Lichtenberg und ist wegen des hohen Arbeitsaufwandes auf Grund der Vielzahl der denkmalgeschützten Gebäude im Bezirk Lichtenberg nicht zu leisten, daher erfolgt keine Beantwortung dieser Frage.
     
  2. Welches der Denkmale weist Mängel auf, die seine Erhaltung gefährden?

    Die Friedhofskapelle auf dem ehemaligen städtischen Friedhof Gotlindestraße 80 ist in ihrer Substanz akut gefährdet.

    Als allgemeine Schadenskategorien sind zu benennen:  

    ‐ Die undichte Dachhaut 

    ‐ Die stark geschwächte Dachkonstruktion  

    ‐ Rissbildungen in Wänden und Decken 

    ‐ Starke Korrosionserscheinungen an Stahlträgern 

    ‐ Geschädigte oder ganz abgängige Wand‐ und Deckenoberflächen innen 

    ‐ Geschädigte Bodenbereiche innen  

    ‐ Geschädigte oder abgängige Gesimsprofile und Putzflächen außen 

    ‐ Ausgewitterte Fugen und Schäden im Bereich des Ziegelmauerwerks außen 

    ‐ Zerstörte Fensterbereiche  

    ‐ Zerstörte Bauteile und Schäden an Einbauten 

    Es gibt kein Bauteil, dass nicht irgendwelche Schäden zeigen würde, was vor allem auf das undichte Dach und damit die eindringende Witterung zurückzuführen ist sowie auf eine ganz allgemein unterlassene stetige Reparatur und Pflege des  Bauwerkes.

  3. Welche bestimmten Maßnahmen zur Erhaltung des gefährdeten Denkmals sind notwendig?

    Im Auftrag des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin wurde ein Bausubstanzgutachten und die Ermittlung des Kostenrahmens für die Kapelle im Dezember 2023 erarbeitet. Das Gutachten beinhaltet Maßnahmeempfehlungen und eine Kostenschätzung.
     
  4. Kann das Bezirksamt seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 8 DSchG BE nachkommen, die Denkmale in seinen Fachvermögen instand zu halten?

    Das Bezirksamt kommt bis auf die Sicherung der Kapelle seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 8 DSchG BE nach, die Denkmale in seinen Fachvermögen instand zu halten.
     
  5. Kann das Bezirksamt seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 8 DSchG BE nachkommen, die Denkmale in seinen Fachvermögen instand zu setzen?

    Das Bezirksamt kommt bis auf die Sicherung der Kapelle Gotlindestraße 80 seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 8 DSchG BE nach, die Denkmale in seinen Fachvermögen instand zu setzen.
     
  6. Welche finanziellen und personellen Ressourcen sind nötig, damit das Bezirksamt zumindest Mängel, die die Erhaltung eines Denkmals gefährden, beseitigen kann?

    Der unteren Denkmalschutzbehörde liegt mit dem Gutachten die Kostenschätzung für die Sicherung der Kapelle vor.

    Hier liegt der Fokus vor allem auf dem materiellen Erhalt des Objektes und aller seiner Teile sowie eines möglichst zügigen Beginns der Maßnahmen. Notwendig sind dafür die Reparatur bzw. Erneuerung der Dachhaut und der Dachkonstruktion.

    Die Kostenschätzung lag im Dezember 2023 bei 370.000 € Brutto.

    Die nötigen personellen Ressourcen, damit das Bezirksamt zumindest Mängel, die die Erhaltung eines Denkmals gefährden, beseitigen kann, sind vom zuständigen Fachamt zu ermitteln.

  7. Mahnt die Untere Denkmalschutzbehörde Fachämter an, bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung eines gefährdeten Denkmals durchzuführen?

    Im Falle der Kapelle arbeitet die untere Denkmalschutzbehörde mit dem zuständigen Fachamt zusammen.
     
  8. Führt die Untere Denkmalschutzbehörde, falls eine unmittelbare Gefahr für den Bestand eines Denkmals droht, die gebotenen Maßnahmen selbst durch bzw. lässt sie durchführen?

    Im § 17 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist vorgeschrieben: Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, also Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, sind Zwangsmittel unzulässig. Dieses Vollzugsverbot ist 1877 entstanden, nämlich durch das „Breslauer Schießplatzurteil“.

    Der Vollzug gegen Behörden soll ausgeschlossen sein, weil es widersinnig und mit dem Ansehen der Behörde nicht vereinbar erscheint, wenn eine Behörde gegen eine andere vollstreckt. Wegen der staatsrechtlichen Ordnung Berlins als Stadtstaat kann eine Berliner Behörde gegen eine andere Berliner Behörde weder einen Grundverwaltungsakt noch ein Zwangsmittel androhen, festsetzen und anwenden.

    Die untere Denkmalschutzbehörde Lichtenberg verfügt über einen Haushaltstitel in Höhe von 1000 €.

  9. Was sollte verändert werden, damit die Erhaltung von Denkmalen in den Fachämtern des Bezirksamts auf Dauer gewährleistet ist?

    Die zuständigen Fachämter des Bezirkes sind in die Lage zu versetzen, die Sicherung und Erhaltung von Denkmalen durch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln und entsprechenden Personalkapazitäten selbst durchführen zu lassen.

     
  10. Welche Haltung hat das Bezirksamt zu einer Verpachtung oder Veräußerung von Denkmalen im Eigentum der öffentlichen Hand an Dritte, z. B. zur gewerblichen, kulturellen oder Wohnnutzung?

    Gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz Berlin sind Denkmale so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist. Bewahrt werden muss ein Denkmal vor ungeeigneten Nutzungen.

    Werden Denkmale nicht mehr genutzt, so sollte die öffentliche Hand eine der ursprünglichen gleichen oder gleichwertigen Nutzung anstreben.

    Soweit dies nicht möglich ist, sollte eine Nutzung gewählt werden, die eine möglichst weitgehende Erhaltung der Substanz auf die Dauer gewährleistet.

    Ist die öffentliche Hand nicht in der Lage ihren Pflichten entsprechend § 9 Denkmalschutzgesetz Berlin nachzukommen, ist eine Verpachtung oder Veräußerung von Denkmalen im Eigentum der öffentlichen Hand an Dritte, z. B. zur gewerblichen, kulturellen oder Wohnnutzung unter folgenden Voraussetzungen möglich:

    1. Vertrag mit Instandsetzungs- und Sanierungsverpflichtungen

    2. Vertragliche Sicherung einer Rückabwicklung, wenn Pflichten nicht erfüllt werden

    3. Festlegung denkmalpflegerischer Auflagen im Vertrag

    4. Fristensetzung für Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen

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