Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für entfallene Brutplätze (Kleine Anfrage)

24.01.23 –

Vorgang: KA/0302/IX

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten: 

  1. Was wird seitens des Bezirksamtes getan, um sicherzustellen, dass bei privaten Neubauten und (energetischen) Sanierungen die Anlage von Nist- und Brutplätzen berücksichtigt wird, z.B. durch Fassaden- und Dachbegrünung sowie Nisthilfen?
    Rechtliche Grundlage für die Anbringung von Ersatzquartieren an Gebäuden aufgrund von Sanierungen ist die Verordnung über die Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten vom 6. November 2019. Danach wird der Bauherr verpflichtet, alle vorhandenen geschützten Lebensstätten am Gebäude zu erfassen und der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die Beseitigung der Lebensstätten ist grundsätzlich mit einem Ersatz verbunden, der ebenfalls der unteren Naturschutzbehörde nachgewiesen werden muss.
    An Neubauten ist die Anbringung von Ersatzniststätten freiwillig. Bei vorherigem Abriss, verbunden mit der Beseitigung von Lebensstätten, ist ein Ersatz auch an den Neubauten der oberen Naturschutzbehörde nachzuweisen. Rechtliche Grundlage dieser Ersatzmaßnahmen ist eine Ausnahmegenehmigung auf Grundlage des § 44 Abs. 7 BNatSchG.
     
  2. Wie stellt das Bezirksamt sicher, dass vorhandene potentielle Brutplätze erhalten bzw. ersetzt werden?
    S. 1.
     
  3. In wie vielen Fällen wurden in den letzten drei Jahren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach BNatSchG §13 für Brutplätze geschaffen, die durch Sanierungen oder Neubau entfallen sind, und in wie vielen Fällen wurde bei nicht vermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen nur finanziell kompensiert?
    Der § 13 BNatSchG ist für die untere Naturschutzbehörde keine gesetzliche Grundlage für die Forderung von Ersatzniststätten. Die gesetzliche Grundlage wird in der Antwort zur Frage benannt.
    Ein finanzieller Ausgleich ist nicht möglich. Eine Statistik über die Umsetzung geforderter Ersatzmaßnahmen an Gebäuden ist nicht vorhanden, zumal für den Nachweis des Ersatze zwei Behörden zuständig sind.
     
  4. Welche Summen wurden jeweils bei Fällen mit finanzieller Kompensation in den letzten drei Jahren gezahlt (insgesamt und im Durchschnitt)?
    Ein finanzieller Ausgleich ist nicht möglich.
     
  5. Welche Maßnahmen werden mit den eingenommenen Geldern finanziert?
    S. 4.
     
  6. Wie bewertet das Bezirksamt die ökologische Wirkung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Verhältnis zu den zuvor bestehenden Brutplätzen?
    Ein Monitoring zur Annahme der Ersatzniststätten liegt nicht vor.
     
  7. Wie bewertet das Bezirksamt das zahlenmäßige Verhältnis von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und finanzieller Kompensation?
    S. 4. und 5.

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