BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Grüne Fraktion Berlin-Lichtenberg

Tiny Houses im baurechtlichen Außenbereich

18.09.23 –

Vorgang: KA/0481/IX

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

  1. Wie definiert die Gesetzgeber:in Tiny Houses und was versteht das Bezirksamt unter Tiny Houses?
    Eine Definition des Begriffs „Tiny House“ besteht im Bauplanungsrecht nicht. Für die eher seltene planungsrechtliche Prüfung wird zwischen beweglichen Anlagen (Wohnwagen) und ortsfesten Anlagen (Wohngebäuden) unterschieden, sofern sich diese mit dem Begriff Aufenthaltsmöglichkeiten verbinden lassen.
     
  2. Welche Kenntnisse zu Zielgruppe, Zielen, Nutzen, Aufwand sowie baurechtlicher Genehmigung hat das Bezirksamt über das Projekt „Home Little Home“ auf dem Gelände des Bezirksamts Pankow in der Storkower Straße 56 und welchen Austausch zum Projekt gibt es mit dem Bezirksamt Pankow?
    Das Little-Home-Projekt in Pankow Storkower Straße 50 (nicht 56) dient der Not-Unterbringung obdachloser Personen und ist im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) als soziale Anlage befristet zugelassen worden. Darüberhinausgehende Kenntnisse liegen nicht vor.
    Während es sich bei Tiny Houses planungsrechtlich meistens um Anlagen, die dem Wohnen dienen, handelt, sind Little Homes als soziale Anlagen einzustufen. In welchen Baugebieten die jeweiligen Anlagen zulässig sind, regelt die BauNVO in Abhängigkeit von der konkreten Nutzungsart.
     
  3. Ließe sich ein Projekt wie „Home Little Home“ auf Flächen im baurechtlichen Außenbereich übertragen und wie begründet das Bezirksamt seine Auffassung?
    Ein Little-Home-Projekt ist grundsätzlich nur in Baugebieten zulässig, in denen soziale Anlagen zulässig sind, nicht aber im planungsrechtlichen Außenbereich. Der Außenbereich ist gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit diese nicht ihrem Wesen nach in den Außenbereich gehören. Wenn vom Grundsatz der Nichtbebauung im Außenbereich eines nicht privilegierten Vorhabens abgewichen werden soll, dürfen dadurch öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt werden.
     
  4. Welche Chancen bieten Gartenparzellen auf landeseigenen Grundstücken für das Ziel der Bundesregierung, die Wohnungslosigkeit bis 2030 zu beseitigen?
    Es wird davon ausgegangen, dass mit Gartenparzellen Kleingartenparzellen auf landeseigenen Flächen gemeint sind, die gemäß Kleingartengesetz betrieben werden. Gebiete mit Kleingartenanlagen sind keine Baugebiete im Sinne der BauNVO und planungsrechtlich dem Außenbereich gemäß § 35 zuzuordnen. Demzufolge sind dort soziale Anlagen unzulässig. Insofern bieten Kleingartenanlagen nicht die Chance, zur Beseitigung der Wohnungslosigkeit beizutragen.
     
  5. Welchen Beitrag leistet das Bezirksamt zum Erreichen des Zieles der Bundesregierung, die Wohnungslosigkeit bis 2030 zu beseitigen?
    Zur Verbesserung der Wohnraumsituation wurden in Lichtenberg in den vergangenen Jahren meist mehr als 2000 Wohneinheiten vorwiegend im Geschosswohnungsbau jährlich genehmigt. Darüber hinaus engagieren sich das Amt für Soziales sowie die kostenfreie Mieter:innenberatung in Lichtenberg drohende Obdachlosigkeit zu verhindern.
    Menschen die von akuter Obdachlosigkeit bedroht sind, bekommen Unterstützung vom Bezirksamt Lichtenberg, dass diese vermieden werden kann.
    Wie realistisch es ist, ein Jahr zu benennen, wo es keine Wohnungslosigkeit mehr geben soll, erschließt sich nicht, da es auch Menschen gibt, die ihren eigenen Lebensstil prägen und Hilfeangebote ablehnen.
     
  6. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Tiny Houses für wohnungslose Menschen oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen in Kleingartenanlagen auf landeseigenen Grundstücken geschaffen werden können?
    Die einzige theoretische Möglichkeit bestünde darin, Baurecht für soziale Anlagen auf Kleingartenflächen zu schaffen. Dies wäre allerdings nur durch ein Bebauungsplanverfahren gemäß § 9 BauGB möglich und durch die Festsetzung eines Baugebietes gemäß der BauNVO. Eine Grundvoraussetzung ist, dass dieses neu zu schaffende Planungsziel aus dem Flächennutzungsplan (FNP), der die geplante bauliche Entwicklung Berlins vorgibt, entwickelbar ist. Dies ist in der Regel bei Kleingartenanlagen nicht gegeben, die im FNP als Entwicklungsziel Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleingarten dargestellt sind und wichtigen Natur- und Erholungsfunktionen dienen.
    Außerdem widerspricht eine derartige Zielsetzung dem Ersuchen der BVV an das Bezirksamt, sämtliche Kleingartenanlagen über Bebauungsplanverfahren als solche planungsrechtlich zu sichern. Diesem Ersuchen ist das Bezirksamt durch die Einleitung entsprechender Bebauungsplanverfahren bisher weitestgehend nachgekommen. Bis heute sollten in Lichtenberg Kleingärten auch nicht für eine soziale Infrastruktur weichen. Sollte sich diese Haltung geändert haben, sollte die BVV ihre Beschlusslage ändern und das Bezirksamt ersuchen, ebenfalls von dieser Beschlusslage abzuweichen.
     
  7. Worin unterscheiden sich baurechtlich Lauben in Kleingartenanlagen von Tiny Houses?
    Tiny Houses dienen in der Regel dem Wohnen und sind nur in bestimmten Baugebieten zulässig, zu denen Kleingartenanlagen nicht zählen, da sie keine Baugebiete im Sinne der BauNVO darstellen, sondern dem planungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen sind. Dasselbe gilt sinngemäß für Little Homes, die als soziale Anlagen in Kleingartenanlagen ebenfalls unzulässig sind. Lauben sind in Kleingartenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und unterliegen ebenso den gesetzlichen Bauvorschriften, dürfen aber nicht dauerhaft bewohnt werden, das heißt, der Lebensmittelpunkt darf auf einer Kleingartenparzelle nicht begründet werden. Entscheidend für die Zulässigkeit einer baulichen Anlage ist grundsätzlich immer die Nutzungsart (im Sinne der BauNVO) und ob die Anlage nach dem BauGB in Verbindung mit der BauNVO und der Bauordnung die Voraussetzung für die Zulässigkeit erfüllt.
     
  8. Welche Chancen bieten Tiny Houses für die Stadtentwicklung und Wohnraumversorgung im Bezirk und welche Erkenntnisse hierzu zieht das Bezirksamt aus der Studie: Tiny Houses. Beitrag zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung des Landes Schleswig-Holstein, Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport?
    Rein quantitativ ist die Errichtung von Geschosswohnungsbauten gegenüber Tiny Houses günstiger. Das Gleiche gilt für die Versorgung mit technischer und sozialer Infrastruktur.
    Tiny Houses sind für die Wohnraumversorgung im Bezirk wie auch in der gesamten Stadt nicht das geeignete Mittel, um möglichst viele Wohnungen zu schaffen. Dies ist hauptsächlich durch Geschosswohnungsbau mit hoher Nutzungsdichte erreichbar.
    Neue Erkenntnisse ergeben sich aus der erwähnten Studie nicht.
     

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