Schneller-Bauen-Gesetz: Untergesetzliches Maßnahmenpaket

06.09.24 –

Vorgang: KA/0775/IX

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

  1. Welche Prüf- und Arbeitsaufträge aus dem untergesetzlichen Maßnahmenpaket des Entwurfs des Schneller-Bauen-Gesetzes[1]betreffen das Bezirksamt unmittelbar?
    Sollte es zur Umsetzung aller Maßnahmen kommen, wäre das Bezirksamt auch von allen Prüf- und Arbeitsaufträgen betroffen. Es muss entsprechende Maßnahmen umsetzen bzw. anwenden (bspw. Themenbereich Digitalisierung) oder werden in ihrer bisherigen Tätigkeit beschnitten (bspw. 2.1-2.3)
     
  2. Welche Leistungen erbringt das Bezirksamt zur Umsetzung der Prüf- und Arbeitsaufträge?
    Der Fachbereich Stadtplanung des Bezirksamtes erbringt bisher keine Leistungen zur Umsetzung des Prüf- und Arbeitsauftrages. Diese fallen erstmal in den Aufgabenbereich der verschiedenen Senatsverwaltungen. Eine Aufforderung zur Zuarbeit gab es bisher nicht.
     
  3. Welche Anpassungen in den Arbeitsabläufen im Bezirksamt sind zur Umsetzung des untergesetzlichen Maßnahmenpakets notwendig und welche wahrscheinlichen Auswirkungen werden sie auf die Bearbeitung von Bauanträgen und von Bebauungsplanverfahren haben?
    Eine Anpassung der Arbeitsabläufe kann noch nicht abgeschätzt werden. Es ist jedoch festzustellen, dass beispielswiese der Verzicht des Einfügens beim Wohnungsneubaus (Pkt. 1.4) dazu führt, dass die Stadtplanung, so wie wir sie betreiben, kaum noch möglich ist. Der Bezirk hat keinen Einfluss mehr auf die Gestaltung der Stadt, es fügt sich alles ein. Außerdem wird es dadurch schwieriger, mit einem Planerfordernis zu argumentieren und die Bauherren können nicht mehr über das Berliner Modell zu den Folgekosten herangezogen werden. Auch die 30 % geförderter Wohnungsbau werden so nicht mehr ohne Weiteres durchsetzbar sein. Punkt 2.1. ermöglicht dem Senat, bedeutende Bebauungsplanvorhaben leichter an sich zu ziehen. In den Bezirksämtern wird nur noch die Planung zweiter Klasse stattfinden. Den Bezirken wird somit die Möglichkeit genommen, eigene vorzeigbare Projekte hervorzubringen. Dieses bedeutet langfristig gesehen auch einen Attraktivitätsverlust für die Arbeit in den Bezirken. Letztendlich wird auch die Bezirkspolitik weniger Einfluss auf die Arbeit der Stadtplanung haben.
    Jedoch kann bei fortschreitender (funktionierender) Digitalisierung davon ausgegangen werden, dass es zu einer Zeitersparnis im Arbeitsablauf kommt.
     
  4. Welche wahrscheinlichen finanziellen und personellen Auswirkungen wird die Umsetzung der untergesetzlichen Maßnahmen auf den Bezirkshaushalt haben?
    Hierzu kann das Bezirksamt derzeit noch keine Aussagen treffen.
     
  5. Wie bewertet das Bezirksamt den Fakt, dass 159 Baugenehmigungen[2]für neu zu errichtende Wohngebäude im Bezirk am 31.12.2023 erloschen sind?
    Darauf hat das Bezirksamt keinen Einfluss. Nur so viel: Baugenehmigungen haben eine Gültigkeit von 2 Jahren und können dreimal um jeweils ein Jahr verlängert werden. Wird diese nicht umgesetzt, wurden bezirksseitig Kapazitäten für die Bearbeitung der Baugenehmigung gebunden, die am Ende keine Ergebnisse zeigen.
     
  6. Wie bewertet das Bezirksamt den Fakt, dass 256 Baugenehmigungen[3] für neu zu errichtende Wohngebäude im Bezirk mit Stand 31.12.2023 ungenutzt bestanden, also der Bauherr oder die Bauherrin den Neubau noch nicht begonnen hat?
    Siehe Antwort zu Frage 5.
     
  7. Mit welchen Maßnahmen und Ressourcen strebt das Bezirksamt an, den erheblichen Bauüberhang zu reduzieren und das Erlöschen von Baugenehmigungen zu vermeiden?
    Nach Erteilung der Baugenehmigung kann das Bezirksamt keine weiteren Maßnahmen treffen, um die Umsetzung zu beschleunigen. Die Umsetzung der Baugenehmigung liegt dann im Ermessen des Bauherrn.
     
  8. Welche Schritte des Gesetzgebers oder auch der Verwaltung wären notwendig, damit erteilte Baugenehmigungen regelmäßig schneller zu realisierten Wohnungsneubauten führen?
    Sofern ein städtebaulicher Vertrag besteht, kann eine zeitliche Bauverpflichtung aufgenommen werden. Bei Nichteinhalten droht je nach Vertragsinhalt eine Vertragsstrafe oder die Aufhebung des Bebauungsplans (bei Vorhaben- und Erschließungsplänen).
    Welche weiteren Maßnahmen möglich und juristisch sicher sind, muss vom Gesetzgeber geprüft werden.

[1]Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen: Schneller-Bauen-Gesetz beschlossen, Pressemitteilung vom 20.08.2024
[2] Amt für Statistik Berlin-Brandenburg: Statistischer Bericht F II 2 - j/23. Baufertigstellungen, Bauüberhang und Bauabgang in Berlin 2023, Potsdam Juni 2024, S. 20
[3] ebd.

 

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Anfrage | Bürgernähe, Verwaltung, öffentliche Ordnung | Klimaschutz, Umwelt, Grünflächen | Wohnen und Stadtentwicklung

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