BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Grüne Fraktion Berlin-Lichtenberg

Kleine Anfrage: ASOG-Unterkünfte im Bezirk

05.10.22 –

Vorgang: KA/0223/IX

Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten: 

  1. Welche dezentralen Beratungsstellen für wohnungslose Geflüchtete, die bei der Suche nach und der Akquise von Wohnungen helfen und als Ansprechpartner für Vermietende und Wohnungssuchende gleichermaßen zur Verfügung stehen, gibt es im Bezirk?
    Im Bezirk Lichtenberg gibt es im Sinne der Gleichbehandlung aller benachteiligten Bevölkerungsgruppen bei der Wohnungssuche, wie z.B. Frauen aus Frauenhäusern, Behinderte, Kinderreiche usw., keine spezielle Unterstützung bei der Wohnungssuche für Geflüchtete.
    Geflüchtete werden allerdings bei den beiden Trägern der Integrationslotsen, Kiezspinne und Bürgerinitiative Ausländische MitbürgerInnen Hohenschönhausen e.V. bei der Wohnungssuche mit betreut. Integrationslotsenprojekte werden von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Frauen finanziert.
    2024 wird ein Projekt aus Marzahn/Hellersdorf Sprechstunde für wohnungssuchende Geflüchtete in Lichtenberg anbieten und erhält dafür eine Finanzierung aus dem Integra-tionsfonds.

  2. Wie werden sie finanziert?
    S. 1.

  3. Was unternimmt das Bezirksamt, um wohnungslose Geflüchtete in Wohnungen zu vermitteln?
    S. 1.

  4. Welche Haltung hat das Bezirksamt zu einem eigenständigen Landesgesetz zum Wohnberechtigungsschein (WBS) und was unternimmt das Bezirksamt, um bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen eine Vergabe von WBS auch für Menschen, deren Aufenthaltserlaubnis in den nächsten 11 Monaten verlängert werden muss, zu erreichen?
    Ein Landesgesetz zum Wohnberechtigungsschein ist aus Sicht des Bezirksamtes nicht erforderlich, da hier bereits bundesgesetzliche Regelungen vorhanden sind. Dies hat den Vorteil, dass erteilte Genehmigungen (WBS) auch in anderen Bundesländern Anwendung finden können. Berlin hat jedoch durch Rechtsverordnung bereits die Einkommensgrenzen angehoben, so dass hier für Antragstellende in Berlin bereits gegenüber anderen Bundesländern Begünstigungen vorliegen, so dass keine zusätzlichen landesgesetzlichen Regelungen erforderlich sind.

    Antragsberechtigt für einen WBS sind nach § 27 Absatz 2 Satz 2 WoFG diejenigen Wohnungssuchenden, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 WoFG auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

    Diese gesetzlich festgelegte „längere Dauer“ wurden in Berlin dahingehend konkretisiert, dass bei Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis diese ab Antragstellung noch für mindestens 11 Monate gültig sein muss. Eine kürzere Geltungsdauer wird nicht als sinnvoll angesehen, um anderen Berechtigten den Zugang zu den subventionierten Wohnungen nicht unnötig zu erschweren.

  5. Welche ASOG-Unterkünfte gibt es im Bezirk?
    Im Bezirk Lichtenberg befinden sich ASOG Einrichtungen für Personen mit Haustieren (geringfügig), für alleinstehende Personen, für Paare und Familien. Des Weiteren verfügt der Bezirk Lichtenberg über barrierefreie Einrichtungen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, anderen Beeinträchtigungen und Menschen mit multiplen Problemlagen (z. B. Suchtproblemen).

  6. Gelten in den ASOG-Unterkünften im Bezirk einheitliche Qualitätsstandards (verbindliche Standards für Wohnflächen, Qualität, Personalschlüssel und Sozialarbeit) und wie regelmäßig erfolgt die Prüfung, ob die Standards eingehalten werden?
    Für die ASOG Einrichtungen im Bezirk Lichtenberg gelten die „Mindestanforderungen für nicht vertragsgebundene Obdachlosenunterkünfte“. Die Mindestanforderungen wurden durch das LAGeSo erarbeitet und als Standard für Obdachlosenunterkünfte festgelegt. Bei den festgelegten Standards handelt es sich ausschließlich um Ausstattungs- und Abrechnungsmerkmale. Zu den anderen Qualitätsstandards wie Personalschlüssel und Sozialarbeit gibt es keine berlinweiten Regelungen. Die Heimbegehung führt in regelmäßigen Abständen Ortsbegehungen durch, um zu prüfen, ob die Standards eingehalten werden. Im Optimalfall werden halbjährlich Begehungen durchgeführt. Natürlich werden auch anlassbezogene Begehungen durchgeführt.

  7. Nutzt das Bezirksamt auch Hostels, Pensionen o. ä. zur Unterbringung und nach welchen verbindlichen Kriterien erfolgt die Auswahl der Unterkunft?
    Die vorhandenen Plätze in Unterkünften, welche die Mindestanforderungen erfüllen, sind nicht ausreichend. Daher nutzt die Fachstelle Soziale Wohnhilfe im Amt für Soziales des Bezirksamtes Lichtenberg auch Hostels und Pensionen usw. zur Unterbringung dieser Personengruppe. Für die Nutzung eines Unterkunftsangebotes müssen alle formellen Anforderungen erfüllt sein. (S. Tabelle auf der BA-Seite)

    Sofern die erforderlichen Genehmigungen / Unterlagen vorgelegt wurden, erfolgt zeitnah eine Ortsbegehung. Auch hier werden die „Mindestanforderungen für nicht vertragsgebundene Obdachlosenunterkünfte“ in angepasster Form als Prüfgrundlage herangezogen. Das bedeutet, die darin enthaltenen Ausstattungsmerkmale und Flächenangaben müssen eingehalten werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Freigabe der Einrichtung.

  8. Welche Tagessätze zahlt der Bezirk für die Unterbringung pro Person und Nacht und aus welchen Gründen hält er diese für wirtschaftlich angemessen?
    Die gezahlten Tagessätze variieren zwischen den Einrichtungen. Die Tagessatzspanne für den Bezirk Lichtenberg beträgt 6,23 € - 88,00 € pro Person. Die Preisunterschiede resultieren aus den unterschiedlichen objektbezogenen Kosten sowie der Personalausstattung. Die Aufgabe der Gefahrenabwehr gemäß ASOG zieht einen Nachrang fiskalischer Erwägungen mit sich. Grundsätzlich wird bei der Bewältigung der Arbeit versucht, das preiswerteste Angebot zu nutzen. Mangels fehlender preiswerter und akzeptabler Einrichtungen müssen ggf. auch sehr teure Angebote genutzt werden. Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Personen wie auch Einrichtungen für Rollstuhl fahrende oder pflegebedürftige Personen sind aufgrund des dort tätigen entsprechend (multi-)geschulten Personals und einem höheren Flächenbedarf meist teurer als andere ASOG-Unterkünfte.

  9. Welchen Eigenanteil am Tagessatz müssen erwerbstätige Wohnungslose bei Unterbringung in einer ASOG-Unterkunft im Bezirk erbringen?
    Dies ist abhängig vom Einkommen der betroffenen Personen sowie den Kosten der Unterkunft (Tagessatz). Die Berechnung von Eigenanteilen erfolgt im Rahmen der Prüfung von Leistungsansprüchen gemäß der SGB II/ XII.

  10. Welche Haltung hat das Bezirksamt zu der Forderung nach einheitlichen Ausschreibungen, Vertrags- und Qualitätsstandards auch für ASOG-Unterkünfte im Land Berlin und was unternimmt das Bezirksamt, um die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales bei der Umsetzung einer gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung zu unterstützen?
    Das Amt für Soziales Lichtenberg begrüßt es, dass die Ausschreibungen, Vertrags- und Qualitätsstandards auch für ASOG-Unterkünfte im Land Berlin zentralisiert werden sollen. Somit ist ein einheitlicher Prüf- und Bewertungsmaßstab sichergestellt. Zudem erwartet sich der Bezirk, dass entsprechendes Expertenwissen (Betriebswirtschaft/ Immobilienmanagement/ juristisches Fachwissen) zur Verfügung steht. In den Bezirken steht dieses Fachwissen in der Regel nicht zur Verfügung. Die Prüfung der Unterkünfte/ Heimbegehung ist als Arbeit im Tandem (gleichberechtigt) geplant.

    Lichtenberg hat an allen Workshops der Senatsverwaltung bezüglich der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung mitgearbeitet.  Anfragen der Senatsverwaltung werden zügig und fachkompetent bearbeitet.

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