Vogelschutz an Glas bei Bestandsbauten

17.08.23 –

Vorgang: KA/0445/IX

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

  1. Welche Kenntnis hat das Bezirksamt zu Vogelanprall an öffentlichen Gebäuden im Bezirk (Schulen, Dienstgebäude, Schwimmhallen, Haus Lemke, u. a.) und welche dieser Gebäude weisen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko (mehr als 4 Vogelschlagopfer jährlich auf 100 m Fassadenlänge) auf?
    Das Umwelt- und Naturschutzamt geht Hinweisen der Bürger*innen, die Vogelschlagopfer melden, immer nach. Dies geschieht unabhängig davon, ob es sich um ein öffentliches oder privates Gebäude handelt. Aktuell liegt dem Umwelt- und Naturschutzamt eine Beschwerde bei einer Schwimmhalle vor. Die Bäderbetriebe sind dazu angeschrieben worden und bemühen sich aktuell Vermeidungsmaßnahmen umzusetzen. Risikobewertungen zu Vogelschlag an öffentlichen Gebäuden liegen dem Umwelt- und Naturschutzamt nur bei Neubauten vor. Bestandsgebäude wurden nicht bewertet.
     
  2. Was unternimmt das Bezirksamt, um den Vogelschutz an Glas bei öffentlichen Gebäuden zu erhöhen?
    Nicht jedes Gebäude hat ein erhöhtes Tötungsrisiko für Vögel. Die Umsetzung präventiver Maßnahmen ist jedoch nur sinnvoll und gesetzlich vorgeschrieben, wenn eine Risikobewertung vorliegt oder Schlagopfer nachgewiesen werden. Deshalb ist die jetzige Vorgehensweise, nur bei Nachweis getöteter Anflugopfer den Eigentümer:innen anzuschreiben oder bei Neubauten eine Risikobewertung zu fordern, die einzig umsetzbare.
     
  3. Was hat das Bezirksamt unternommen, um den Beschluss des Sachverständigenbeirats für Naturschutz und Landschaftspflege des Landes Berlin zum Thema „Vogelfreundlichen Bauen mit Glas zur Vermeidung von Vogelschlag“ (Beiratsbeschluss NL-29-08-18b) innerhalb des eigenen Kompetenzrahmens umzusetzen?
    Das Umwelt- und Naturschutzamt übernimmt die Aufgaben des Vollzuges des Bundesnaturschutzgesetzes im Rahmen seiner behördlichen Kompetenzen. Jede Behörde, die öffentliche Gebäude verwaltet, unterhält oder neu baut, sollte sich mit dem Thema Vogelschlag an Glas eigenverantwortlich auseinandersetzen, um das Tötungsrisiko zu minimieren. Inwieweit dieser Beschluss an die Verantwortlichen weitergeleitet wurde und diese sich mit Thema befassen, kann hier nicht beantwortet werden. Das Umwelt- und Naturschutzamt geht verwaltungsintern aufklärend vor und versucht das Thema immer wieder proaktiv zu platzieren, so z.B. im Beirat für Naturschutz- und Landschaftspflege, in Abstimmungsrunden mit bauenden Ämtern oder aktuell im gemeinsamen Pressegespräch des Bezirksamtes und dem bezirklichen Umweltbüro.
     
  4. Welche Anordnungen von Nachrüstungsmaßnahmen bei Bauten mit signifikant erhöhtem Tötungsrisiko durch Vogelanprall an Glas wurden seit 2018 getroffen und wurde ihr Vollzug durchgesetzt?
    Anordnungen zum Nachrüsten von Vogelschlag-Vermeidungsmaßnahmen wurden bis jetzt nicht erlassen. Bei zwei privaten Eigentümern wurden nach dem Anschreiben des Umwelt- und Naturschutzamt freiwillige Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt.
     
  5. Ist das Bezirksamt für die Anordnung von Nachrüstungsmaßnahmen und die Durchsetzung des Vollzugs ausreichend personell ausgestattet und das Personal geschult?
    Der Vollzug des Artenschutzes incl. der Vermeidung von Vogelschlag an Glas obliegt derzeit 2,5 Stellen im Umwelt- und Naturschutzamt. Alle Mitarbeitenden wurden über verschiedene Fortbildung zu diesem Thema geschult. Die personelle Ausstattung ist im Bereich Artenschutz aufgrund der vielfältigen Anforderungen unzureichend, weshalb Mehrbedarfe regelmäßig angemeldet wurden. Neue Anforderungen, wie die der Gebäudebrüterverordnung oder eben auch die Risikobewertung bei Bauvorhaben und Bestandsgebäuden im Hinblick auf Vogelschlag, beanspruchen entsprechende personelle Ressourcen, um den gesetzlichen Verpflichtungen des Artenschutzes gerecht zu werden und Bauvorhaben nicht unnötig zu verzögern. Mit dem Mehraufwand steigt der personelle Bedarf.
     
  6. Welche Kenntnis hat das Bezirksamt über Bauten auf privaten Grundstücken im Bezirk, die ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch Vogelanprall besitzen und welche rechtlichen Möglichkeiten hat es, den Eigentümer oder die Eigentümerin zu Nachrüstungsmaßnahmen zu verpflichten?
    Hier wird auf die Antwort unter Punkt 4 verwiesen. Weitergehende Informationen liegen dem Umwelt- und Naturschutzamt nicht vor. Sollten notwendige Nachrüstmaßnahmen nicht freiwillig durchgeführt werden, kann eine Anordnung zum Nachrüsten erlassen werden. Allerdings ist bei einem ähnlichen Fall in Berlin der Eigentümer /die Eigentümerin bis zum Verwaltungsgericht gezogen, welches die Nachweispflicht des erhöhten Tötungsrisikos der zuständigen Behörde zusprach. Dies bedeutete einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Mehraufwand für das Amt.
     
  7. Wie lässt sich Vogelschutz an Glas bei denkmalgeschützten Gebäuden, wie z. B. dem Haus Lemke oder dem Zielrichterturm auf der Trabrennbahn Karlshorst, umsetzen?
    Dazu müsste eine Risikobewertung erfolgen. Sollte ein erhöhtes Tötungsrisiko festgestellt werden, sind verschiedene Vermeidungsmaßnahmen mit der/dem Eigentümer:in und dem Denkmalschutzamt zu diskutieren.
     
  8. Über welche Kontakte sollte ein Vogelanprall an Glas gemeldet werden?
    Diese Informationen können an folgende E-Mail-Adresse gesandt werden: artenschutz@lichtenberg.berlin.de

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Anfrage | Klimaschutz, Umwelt, Grünflächen | Wohnen und Stadtentwicklung