Vorgänge an der Barther Straße

17.11.23 –

Vorgang: KA/0507/IX

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

  1. Will der Bezirk die Barther Straße 17-19 (am Wendehammer) entwidmen lassen?
    Nein.
     
  2. Falls nein, warum und wann wurde dieser Teil der Barther Straße durch welches Handeln von wem, zum Beratungsgegenstand im Portfolioausschuss mit welchem Ergebnis?
    Die Anmeldung erfolgte durch die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Wohnbauleitstelle. (Ein genaues Datum ist leider Facility Management nicht bekannt. Der Antrag trägt die Anmerkung „Stand 09.11.2020.“)
     
  3. Was war Inhalt und das Ergebnis der Projektkonferenz zur Barther Straße? Wer hat aus dem Bezirksamt an dieser, mit welcher inhaltlichen Position bezüglich einer möglichen Umwidmung der Barther Straße, teilgenommen?
    An der Projektkonferenz haben die BA-Mitglieder Hönicke (BzStrR StadtBüDArbFM) und Keküllüoglu (BzStRin OrdUmVer) am 25.9.2023 teilgenommen; eingeladen hat der Staatssekretär für Bauen. Der Bezirk wurde aufgefordert, das Entwidmungsverfahren in die Wege zu leiten. Die Verkehrsstadträtin hat ihre bereits schriftlich vorgetragene Position in dem Gremium erneut wiederholt und bekräftigt, dass sie die Barther Straße nicht entwidmen wird. Die Sen MVKU hat in der Projektkonferenz die Entwidmung (noch) nicht auf die Senatsebene gezogen.
     
  4. Wie ist die Position des Bezirksamtes zu den Bebauungsplänen durch die HoWoGe, wie hier aufgeführt, insbesondere in Bezug auf das dritte, aktuell nicht genehmigte Wohnhaus?
    Aufgrund entsprechender Zuständigkeit wurde der Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Bürgerdienste, Arbeit und Facility Management sowie Soziales um Zuarbeit gebeten, die wie folgt lautet:

    „Die gegenwärtige Position des Bezirksamts zu den Bebauungsabsichten der Howoge an dem Standort Barther Straße 17, 19 (drei Punkthäuser im Blockinnenbereich, s. untenstehende Skizze gem. o. a. Internetquelle) ist dem Fachbereich Stadtplanung (FB Stapl) nicht bekannt.
    Es ist aber zu beachten, dass das im Verfahren befindliche Bebauungsplanverfahren 11-170 an diesem Standort eine Bebauung entlang der in den Blockinnenbereich hineinführenden Stichstraße untersuchen und eine Innenhofbebauung ausschließen soll (vgl. BA-Beschluss-Nr. 8/1999/2019). Das Verfahren ruht derzeit. Da dieses Bebauungsplanverfahren aber bislang nicht durch das Bezirksamt eingestellt worden ist, obwohl die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenStadt) bereits eine Baugenehmigung für zwei Punkthäuser im Blockinnenbereich erteilt hat, ist davon auszugehen, dass das Bezirksamt weiter an den im Aufstellungsbeschluss dargelegten Zielen für den Standort festhält. Bemessen daran dürfte das Bezirksamt die davon abweichenden Bebauungsabsichten der Howoge nicht mittragen.“
     
  5. Welche Schritte bezüglich einer möglichen Übergabe an das Land Berlin und/oder die HoWoGe, Umwidmung und Bebauung der Barther Straße wurden von den jeweiligen Bezirksamtsmitgliedern zwischen der erstmaligen Anmeldung der Barther Straße als potenziellen Beratungsgegenstand im Portfolioausschuss und der finalen Beratung unternommen?
    Der Bezirk hat in der Sitzung des Portfolioausschusses am 11.5.2023 dem von der Senatskommission initiierten Votum der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (Vermarktungsperspektive III; Einbringung an die HOWOGE) zugestimmt.
     
  6. Welche Positionierung der CDU-geführten Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) in Bezug auf die mögliche Entwidmung der Barther Straße und das weitere Vorgehen sind dem Bezirksamt bekannt?
    Die Verkehrssenatorin (CDU) hat auf der Sitzung der Senatskommission am 10.10.2023 entschieden, dass die SenMVKU für den Bezirk die Umwidmung der Fläche in der Barther Straße übernimmt. Am 3.11.2023 erreichte das Bezirksamt ein Schreiben der Umweltstaatssekretärin (CDU) mit der Aufforderung, die Einziehung des betroffenen Straßenabschnitts vorzunehmen, mit dem folgenden Hinweis „Sollten Sie meiner bitte nicht nachkommen und die unverzügliche Einziehung nicht verbindlich zusagen, besteht die Möglichkeit, in Benehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport das Eingriffsrecht nach § 13a AZG auszuüben“. Die Umweltstadträtin wird in ihrem Antwortschreiben ihre bisherige Haltung wiederholen und das Entwidmungsverfahren nicht in die Wege leiten.
     
  7. Welche Positionierung der SPD-geführten Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (Sen Stadt) in Bezug auf die mögliche Entwidmung und potenzielle Bebauung der Barther Straße und das weitere Vorgehen sind dem Bezirksamt bekannt?
    Sie positioniert sich klar für die Entwidmung und die Bebauung.
     
  8. Inwiefern ist es dem Bezirksamt möglich, den grünen Innenhof an der Barther Straße vor einer kompletten Bebauung bzw. vor der zu starken Nachverdichtung durch ein drittes Gebäude zu schützen?
    Aufgrund entsprechender Zuständigkeit wurde der Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Bürgerdienste, Arbeit und Facility Management sowie Soziales um Zuarbeit gebeten, die wie folgt lautet:

    „Das Bezirksamt kann den Blockinnenbereich nur vor einer Bebauung schützen, sofern das Vorhaben baurechtlich unzulässig ist. Wenn das Bezirksamt die Absicht hat, einen Bauantrag wegen Unzulässigkeit zu versagen, kann SenStadt, jedenfalls bei Vorhaben in der Größenordnung ab 50 Wohneinheiten, im Widerspruchsverfahren als zuständige Widerspruchsstelle über die Zulässigkeit entscheiden und die Entscheidung des Bezirks aufheben. Dementsprechend konnte vorliegend für die beiden südlichen Gebäude (114 geplante Wohneinheiten) die Baugenehmigung im Widerspruchsverfahren bei SenStadt erwirkt werden.

    Selbstverständlich haben Nachbarn stets die Option, Rechtsmittel gegen ein genehmigtes Bauvorhaben einzulegen, sofern sie in ihren Rechten betroffen sind. Inwieweit dies hier Aussicht auf Erfolg hätte, kann jedoch nicht durch den Fachbereich Stadtplanung beurteilt werden.

    Ein Schutz des Innenhofs vor einer weiteren Nachverdichtung durch ein drittes Gebäude ist dem Bezirksamt nach den o. g. Regeln ebenfalls nicht möglich. Jedoch liegt das vorliegend geplante dritte Haus auf gewidmeten Verkehrsflächen. Vor der Bauantragstellung muss die Entwidmung der in den Blockinnenbereich hineinführenden Stichstraße und die Veräußerung der Fläche an die Howoge erfolgen. Solange die Howoge kein Verfügungsrecht über diese Fläche hat, kann dieser Teil des Blockinnenbereichs nicht bebaut werden.

    Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des o. g. im Verfahren befindlichen Bebauungsplanverfahrens 11-170 das Bezirksamt eine Veränderungssperre für das Grundstück erlassen könnte, um das Bebauungsplanverfahren zum Abschluss zu bringen und Baugesuche derweil zurückstellen zu können. Auf diese Weise könnten – vorausgesetzt einer zügigen und erfolgreichen Durchführung des Bebauungsplanverfahrens – die Ziele des Bebauungsplans gesichert werden. Mit seiner Rechtskraft würde der Bebauungsplan 11-170, der den Innenhof vor einer Bebauung schützen soll, nach § 30 BauGB als Zulässigkeitsmaßstab gelten. Jedoch hat SenStadt im vorliegenden Fall dem Bezirk keine Gelegenheit eingeräumt, von den Instrumenten zur Sicherung der Bauleitplanung Gebrauch zu machen, sondern hat unmittelbar die begehrten positiven Bescheide erteilt (s. a. zu Nr. 8). Schließlich kann die Senatsverwaltung als übergeordnete Behörde die Zustimmung zu einer Veränderungssperre ohnehin versagen. Mit einer Veränderungssperre könnte der Innenhof Barther Straße 17, 19 nur dann vor einer Bebauung geschützt werden, wenn die Senatsverwaltung dieses Verfahren mittragen würde.“
     
  9. Plant das Bezirksamt, die gesamten Pläne der HoWoGe zum Bau von drei Wohnhäusern vor Ort zu genehmigen?
    Aufgrund entsprechender Zuständigkeit wurde der Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Bürgerdienste, Arbeit und Facility Management sowie Soziales um Zuarbeit gebeten, die wie folgt lautet:

    „Zunächst ist anzumerken, dass es sich bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens um eine einzelfallbezogene, rechtsgebundene Entscheidung handelt. Die bisher eingereichten Pläne der Howoge werden durch den FB Stapl nach eingehender Prüfung als unzulässig gesehen. Die erteilte Ablehnung durch das Bezirksamt entfaltet jedoch keine rechtliche Wirkung. Denn im Ergebnis der Widerspruchsverfahren hat SenStadt zuerst den negativen bezirklichen Bauvorbescheid für drei Häuser in einen positiven Bescheid geändert und später den negativen Baubescheid des Bezirks für zwei der drei Häuser aufgehoben und stattdessen die Baugenehmigung erteilt. Bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der in dem Baublock geplanten Punkthäuser handelt es sich unter Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe des § 34 BauGB letztlich um eine wertende Ermessensentscheidung, u. a. unter Berücksichtigung der Auswirkungen im Gebiet sowie einer möglichen negativen Vorbildwirkung für andere, vergleichbare Fälle, bei der das Bezirksamt und die Senatsverwaltung zu einem unterschiedlichen Ergebnis kommen.

    Es ist davon auszugehen, dass der FB Stapl im Falle eines noch zu stellenden Bauantrags für das dritte Gebäude bzw. im Falle eines neuen Bauantrags für alle drei Gebäude die bisherige negative Beurteilung aufrechterhalten wird. Denn der FB Stapl ist nicht angehalten, sich die anderslautende Auffassung der Senatsverwaltung zu eigen zu machen, sofern dies sachlich begründet werden kann. Gleichsam ist davon auszugehen, dass im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens die zuständige Senatsverwaltung unter Ausübung ihres Ermessensspielraums wieder eine anderslautende Entscheidung treffen und der Howoge eine Baugenehmigung erteilen wird.“

Kategorie

Anfrage | Klimaschutz, Umwelt, Grünflächen | Wohnen und Stadtentwicklung

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