In welchem Umfang hat der Eigentümer des Grundstücks bislang die Kosten entsprechend der Regelungen im Kostenübernahmevertrag übernommen?
Welche haushaltsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezirkshaushalt hätte eine Kündigung des Kostenübernahmevertrags durch den Eigentümer des Grundstücks?
Mit welcher Dringlichkeit (Priorität) wird das Bezirksamt das Bebauungsplanverfahren fortführen, sollten Planungskosten nicht länger durch den Eigentümer des Grundstücks getragen werden?